
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen (ohne Materialkosten), höchstens 1.200 Euro (bis 2008: 600 Euro), ermäßigt werden. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Handwerkerrechnung durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers beglichen wird; bei Barzahlung entfällt die Möglichkeit der Steuerermäßigung (vgl. § 35a EStG). Diese Auffassung wurde vom Bundesfinanzhof (20. November 2008 VI R 14/08) ausdrücklich bestätigt.
Der Zwang zur Bankzahlung soll die „Schwarzarbeit“ einschränken; da auch derjenige, der über kein Bankkonto verfügt, Bargeld bei einem Kreditinstitut einzahlen und dem Leistungserbringer überweisen kann, ist die vorgeschriebene Zahlungsweise nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht unverhältnismäßig.
Karlsruhe, 20.3.2009
| Dr. Michael Ohmer | Oliver Buch | |
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