Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen (ohne Materialkosten), höchstens 1.200 Euro (bis 2008: 600 Euro), ermäßigt werden. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Handwerkerrechnung durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers beglichen wird; bei Barzahlung entfällt die Möglichkeit der Steuerermäßigung (vgl. § 35a EStG). Diese Auffassung wurde vom Bundesfinanzhof (20. November 2008 VI R 14/08) ausdrücklich bestätigt.

Der Zwang zur Bankzahlung soll die „Schwarzarbeit“ einschränken; da auch derjenige, der über kein Bankkonto verfügt, Bargeld bei einem Kreditinstitut einzahlen und dem Leistungserbringer überweisen kann, ist die vorgeschriebene Zahlungsweise nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht unverhältnismäßig.

Karlsruhe, 20.3.2009

 

Dr. Michael Ohmer   Oliver Buch
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