Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz tritt ab 01.Juli 2026 in Kraft
1. Überblick: Zielrichtung und Zeitplan
Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll die Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland ab dem 1. Juli 2026 spürbar beschleunigen und zugleich rechtssicher digitalisieren. Kernadressaten sind öffentliche Auftraggeber, die künftig erweiterten Handlungsspielraum, aber auch neue Dokumentations- und Begründungspflichten erhalten.
2. Direktaufträge bis 50.000 Euro: Erleichterung mit Wettbewerbsdruck
Die Wertgrenze für Direktaufträge steigt dauerhaft von 15.000 Euro netto auf 50.000 Euro; bis zu diesem Betrag ist kein förmliches Vergabeverfahren mehr erforderlich. Parallel werden die Schwellen für die Abfrage des Wettbewerbsregisters sowie die Vergabestatistik jeweils auf 50.000 Euro angehoben, sodass Vergabestellen Prozesse vereinheitlichen können. Dem steht eine ausdrücklich betonte Sorgfaltspflicht zum Anbieterwechsel gegenüber: auch unterhalb der Schwellen ist ein angemessener Wettbewerb sicherzustellen, was eine strukturierte Vergabedokumentation erforderlich macht.
3. Neuer § 97a GWB: Losgrundsatz mit beschleunigungsbedingter Ausnahme
Mit dem neuen § 97a GWB wird der Losgrundsatz eigenständig normiert: Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich in Lose zu teilen, um KMU zu beteiligen. Für große, aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanzierte oder der Verkehrsinfrastruktur zugeordnete Vorhaben erlaubt § 97a Abs. 3 GWB künftig eine Abweichung zugunsten von Gesamtvergaben, wenn der Losgrundsatz die schnelle Realisierung „nachweislich verhindert“ und der Auftragswert mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwertes erreicht. Vergabestellen müssen die zeitlichen Gründe sorgfältig nachweisbar dokumentieren und sollten die vertragliche Einbindung von KMU über Unteraufträge ( § 97a Abs. 5 GWB) aktiv nutzen. Eine Evaluation bis 30.09.2027 ist gesetzlich vorgesehen.
4. Verfahrensrechtliche Weichenstellungen in der VgV
Im Zentrum stehen mehrere praxisnahe Änderungen der Vergabeverordnung (VgV):
- 56 VgV: Die bisherige Differenzierung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen entfällt. Auftraggeber können fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen – unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung – nachfordern, erläutern oder korrigieren lassen. Das schafft Flexibilität, verlangt aber klare interne Leitlinien, um Gleichbehandlungsrisiken zu vermeiden.
- 134 GWB (Rahmenvereinbarungen/DAS): Bei Einzelabrufen aus ordnungsgemäß vergebenen Rahmenvereinbarungen entfällt die Vorabinformationspflicht, sofern der Abruf im Rahmen des Vertragsgegenstandes bleibt. Vergabestellen können Zuschläge in Mehrparteiensystemen ohne Stillhaltefrist erteilen, müssen aber die Grenzen des Rahmenvertrages genau beachten.
- § 29, 35, 41, 42 VgV: Neu sind eine 30‑Tage-Zahlungsfrist ab Eingang der prüfbaren Rechnung sowie erleichterte Abschlags- und Vorauszahlungen, insbesondere zugunsten von KMU und jungen Unternehmen. Nebenangebote sind künftig nur noch als zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen zu kennzeichnen; eine Begründungspflicht entfällt. Die elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen wird gestärkt und an § 29 Abs. 1 VgV gekoppelt. Bei der Eignungsprüfung sind Besonderheiten junger und kleiner Unternehmen angemessen zu berücksichtigen; im offenen Verfahren soll regelmäßig die Angebots‑ vor der Eignungsprüfung erfolgen.
5. Digitale Souveränität und IT-Vergaben
- 58 Abs. 2 VgV ergänzt die Zuschlagskriterien ausdrücklich um Aspekte der digitalen Souveränität. Auftraggeber können u.a. Interoperabilität und Offenheit von IT-Systemen, Nachvollziehbarkeit von Datenverarbeitung, Personal- und Sicherheitsanforderungen sowie Datenlokalisierung bewerten. Flankierend nennt § 107 GWB Cybersicherheit und digitale Souveränität als Teil wesentlicher Sicherheitsinteressen. In der Praxis eröffnet dies neue Spielräume für qualitative Kriterien in IT-Vergaben, verlangt aber eine tragfähige Begründung und Dokumentation der Kriteriengestaltung.
6. Nachprüfungsverfahren: Beschleunigung, Digitalisierung, Verfassungsrisiko
Die §§ 155 ff. GWB werden umfassend auf beschleunigte, digitale Nachprüfungsverfahren ausgerichtet: Schrift- und Textform treten in den Vordergrund, Aktenübermittlung und Akteneinsicht erfolgen vorrangig elektronisch, Entscheidungen können verstärkt nach Aktenlage und durch den Vorsitzenden allein ergehen, und die Entscheidungsfristen der Vergabekammern werden enger gefasst.
Auffällig ist die Neufassung des § 173 GWB, nach der die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern entfallen soll. Vor dem Hintergrund der Vorlage des OLG Düsseldorf zu einer vergleichbaren Regel im BwBBG an das Bundesverfassungsgericht wegen möglicher Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung des Primärrechtsschutzes offen. Vergabestellen sollten laufende Rechtsprechung hierzu eng verfolgen und bei drohenden Nachprüfungsverfahren frühzeitig spezialisierten Rechtsrat einholen.
VII. Ausblick: UVgO, VOB/A und Anpassungsbedarf in der Praxis
Das Gesetz kündigt eine grundlegende Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern sowie eine Überarbeitung des ersten Abschnitts der VOB/A an. Für Vergabestellen bedeutet dies, dass neben den hier dargestellten Änderungen auf Oberschwellenebene in den kommenden Jahren auch die unterhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Regelwerke neu justiert werden. Bereits jetzt sollten Behörden und andere öffentliche Auftraggeber ihre Vergaberichtlinien, Mustervergabevermerke, Schulungskonzepte und IT‑Vergabeplattformen an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/137/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1