Zurechnung von Anwaltsverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 11.12.2008 festgestellt, dass sich ein Arbeitnehmer die schuldhafte Fristversäumung seines Prozessbevollmächtigten bei der Klageerhebung zurechnen lassen muss, er sich also nicht darauf berufen kann, dass ihn selbst kein Verschulden trifft, weil er seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig mit der Klageerhebung beauftragt hat. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist oder will er sich darauf berufen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sei, so muss er zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bzw. nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage zum Arbeitsgericht erheben. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses einen Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass der Arbeitnehmer sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten so zurechnen lassen muss, als sei es eigenes Verschulden. Dies bedeutet, dass die verfristete Klage eines Prozessbevollmächtigten nur dann Möglichkeit zu einer nachträglichen Zulassung eröffnet, wenn der Prozessbevollmächtigte nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das wird die Ausnahme sein. Für den Arbeitnehmer und Mandanten bedeutet dies, dass er nicht nur bei der Auswahl seines Prozessbevollmächtigten sorgfältig sein sollte, sondern sich auch erst dann auf die Wahrung der Frist verlassen sollte, wenn er rechtzeitig Information darüber erhält, dass die beauftragte Klage auch eingereicht wurde. Für die Prozessbevollmächtigten bedeutet die Entscheidung, dass sie genau ermitteln müssen, wann die Kündigung tatsächlich zugegangen ist und sie bei der Fristnotierung und Fristüberwachung besonders sorgfältig sein müssen und sich nicht auf die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung verlassen dürfen.

Hartmut Wichmann

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe