Zur Vorwirkung eines Flächennutzungsplanentwurfs in Bezug auf Windenergieanlagen

Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2014 hat sich der VGH Baden-Württemberg – 8 S 1457/14 – zur “Vorwirkung” eines noch in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans positioniert.

Der Senat hat zunächst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, wonach der Entwurf eines Flächennutzungsplans möglicherweise unter bestimmten Umständen einem Außenbereichsvorhaben als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann. Ob dieser Rechtsprechung oder einer anders lautenden Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 – 1 ME 190/04 – BRS 67 Nr. 115 – und des Hessischen VGH, Urteil vom 17.06.2009 – 6 A 630/08 – BRS 74 Nr. 178 – zu folgen ist, hat der VGH Baden-Württemberg allerdings offen gelassen. Denn eine derartige „Vorwirkung“ komme, so der Senat, allenfalls dann in Betracht, wenn ein im Sinne des § 33 BauGB „planreifer“ Entwurf eines Flächennutzungsplans vorliege (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 – 4 C 3.02 – NVwZ 2003, 1261, und vom 20.05.2010 a.a.O.), was vor der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3 und 4 BauGB) nicht der Fall sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1976 – IV B 153.75 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129). Von einem derartig fortgeschrittenen Planungsstand könne hier jedoch nicht die Rede sein. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft einen Beschluss über die öffentliche Auslegung eines (gegenüber früheren Entwürfen geänderten) Entwurfs fassen wolle. Die Planung, so der Senat, sei damit nicht nur von einer Planreife im Sinne des § 33 BauGB, sondern darüber hinaus auch von einem Stadium, das hinreichende Schlüsse auf ihre Verwirklichung zulasse, weit entfernt und könne daher nicht als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB anerkannt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1974 – IV C 77.71 – BRS 28 Nr. 48). Das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, und damit zugleich ihre Planungshoheit sind als solche keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1979 – IV C 22.77 – BRS 35 Nr. 85).

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass in diesem Fall offensichtlich von dem Plansicherungsinstrument des § 15 Abs. 3 BauGB kein Gebrauch gemacht wurde. Eine Zurückstellung – die ja gerade der Sicherung einer noch laufenden Planung (insbesondere in Bezug auf Windenergieanlagen) dient – ist offensichtlich nicht erfolgt. Der VGH Baden-Württemberg hatte sich daher gar nicht erst mit diesem Instrument auseinanderzusetzen.

 

Dr. Rico Faller

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Karlsruhe

 

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