Zur Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungsauflagen

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.01.2013 – 8 S 2919/11 – die rechtlichen Anforderungen an Auflagen zur Baugenehmigung weiter konkretisiert.

Der Inhaber einer Baugenehmigung wendete sich gegen eine Zwangsgeldandrohung des Landratsamts, die darauf gerichtet war, eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung durchzusetzen. Diese gab dem Inhaber der Baugenehmigung vor, die Außenwände eines Gebäudes in einem „landschaftlich unauffälligen Farbton“ zu gestalten. Der VGH Baden-Württemberg hat klargestellt, dass Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – selbst wenn die Nebenbestimmung „nur“ rechtswidrig, nicht aber unwirksam ist – stets voraussetzen, dass die zu vollstreckende Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordere zum einen, dass der Adressat in der Regel in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der baubehördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen müsse die Regelung auch Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein können. Zwar sei es ausreichend, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheids sowie den weiteren, den beteiligten Bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lasse. Bei der Regelung, über die VGH Baden-Württemberg zu entscheiden hatte (siehe oben), sei dies jedoch nicht der Fall. Auch einer geltungserhaltenden Reduktion, wonach die Regelung jedenfalls insoweit vollstreckbar sein könnte, als ein bestimmter Farbton ohne „vernünftige Zweifel“ als landschaftlich unauffällig bzw. auffällig zu qualifizieren ist, hat der VGH Baden-Württemberg eine Absage erteilt.

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die Anforderungen an den Inhalt von Baugenehmigungsauflage weitergehend als bislang konkretisiert und in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass der Adressat, also der Baugenehmigungsinhaber, etwaige Unklarheiten nicht in Eigeninitiative aufklären muss.

 

Dr. Rico Faller

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Karlsruhe

 

Tätigkeitsfelder von Dr. Rico Faller

  • Öffentlicher Sektor
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Bauen und Immobilien
  • Umweltrecht
  • Energierecht
  • Unionsrecht
  • Life Science und Gesundheit