Zulässigkeit eines Verzichtes auf die Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem jetzt mit Gründen veröffentlichten Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 788/13 klargestellt, dass zwar generell ein Verzicht auf eine Klage möglich ist, dass dieser aber engen Grenzen unterliegt.

Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst darauf ab, dass ein Klageverzicht in einer vorformulierten Ausgleichsquittung eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist und dass solche Abreden über Hauptleistungen nicht generell der Inhaltskontrolle nach dem § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entzogen sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen erhalten. Wird jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Verpflichtung eingegangen, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 S. 1 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer ja gerade drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will. Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation stellt in der Regel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Danach ist also bei jedem vorformulierten Klageverzicht, der generell auch für eine Vielzahl von Fällen herangezogen werden könnte, innerhalb der Drei-Wochen-Frist große Vorsicht geboten.

Hier wird immer eine Inhaltskontrolle stattfinden, auch wenn in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung (Abfindung) oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche eine Kompensation angeboten wird. Denn dieser Ausgleich kann ja immer noch unangemessen gering sein.

Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass eine Vereinbarung im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag sein kann und damit das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erfüllen muss. Darauf könnte nur verzichtet werden, wenn sich aus dem Zusammenhang nicht ergibt, dass die Kündigung und der Klageverzicht eigentlich nur ein anderes Mittel seien, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.

Dies spielt natürlich auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beim Arbeitslosengeld eine entscheidende Rolle.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass ein solcher Klageverzicht, auch wenn hier ein Interesse an einer schnellen Klärung besteht, innerhalb der Drei-Wochen-Frist erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist, da man hier in der Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung steht.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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