Ab Jahresbeginn 2019 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit). In § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird nun zusätzlich ein Anspruch auf Brückenteilzeit geschaffen. Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit sollen die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren können.
Ab einer Beschäftigtenzahl von insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird.
Mitarbeiter in Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten haben nur eingeschränkt Anspruch auf Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber kann einen Antrag ablehnen, wenn er bereits einer Quote von einem pro angefangenen 15 Beschäftigten die Brückenteilzeit gewährt hat.
Der Antrag in Textform hat die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn zu enthalten. Der Arbeitgeber hat die gewünschte Verringerung mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird ein Mitglied des Betriebsrats teilnehmen.
Eine Entscheidung über den Antrag hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Falls der Arbeitgeber keine solche schriftliche Entscheidung trifft, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt als festgelegt.
Mitarbeiter in Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten haben nur eingeschränkt Anspruch auf Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber kann dort einen Antrag ablehnen, wenn er bereits einer oder einem pro angefangenen 15 Beschäftigten die Brückenteilzeit gewährt hat.
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit in allen Betrieben ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Zudem wird der Anspruch für bereits Teilzeitbeschäftigte ausgeweitet, ihre Arbeitszeit zu verlängern. Hier wird in § 9 TzBfG eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers für die bevorzugte Besetzung von Arbeitsplätzen mit diesen Teilzeitbeschäftigten erweitert.
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann sich nicht nur aus dem TzBfG, sondern auch aus anderen Gesetzen ergeben, so aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG), dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Altersteilzeitgesetz (AltTzG). Diese speziellen Teilzeitregelungen beinhalten oft auch finanzielle Förderungen oder zusätzliche Schutzrechte (z. B. besonderer Kündigungsschutz).
Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karlsruhe