Befristung im Formulararbeitsvertrag für die Dauer von bis zu zwei Jahren ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem nun veröffentlichen Urteil vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07 ) entschieden, dass in einem Formulararbeitsvertrag eine drucktechnisch hervorgehobene Befristung für die Dauer von bis zu zwei Jahren unwirksam ist, wenn eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit im nachfolgenden Vertragstext nicht ebenso hervorgehoben ist.

Dabei ist zu beachten, dass Formulararbeitsverträge von der Rechtssprechung sehr schnell angenommen werden, wenn der fragliche Arbeitsvertrag nicht nur in einem ganz speziellen Fall verwendet wird, sondern immer dann, wenn dieser auch für weitere Fälle verwendet werden kann. Neben den ohnehin schon geltenden besonderen Regelungen für die Befristung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Schriftform der Befristungsabrede vor der tatsächlichen Aufnahme der Arbeitstätigkeit, ist nunmehr vom BAG festgestellt worden, dass es im Hinblick auf das Verbot überraschender Klauseln (§ 305 c Abs. 1 BGB) sowie des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB notwendig ist, dass alle Befristungsabreden drucktechnisch gleichartig gestaltet sind.

Will der Arbeitgeber also ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit und ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt im Arbeitsvertrag regeln, so ist es unerlässlich, dass er beide Befristungsabreden in drucktechnisch gleicher Weise gestaltet und insbesondere keine von beiden stärker hervorhebt. Das Bundesarbeitsgericht geht andernfalls davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht mit einer weiteren Befristungsabrede im Vertrag rechnen musste, was dazu führt, dass beide Befristungsabreden unwirksam sind.

Es kann also bei der Gestaltung eines jeden Arbeitsvertrages nur geraten werden, auf eine besondere Hervorhebung einer Befristung zu verzichten.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe