„Windenergieerlass Baden-Württemberg“ rechtswidrig - Rodung gestoppt

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Mit Beschluss vom 15.02.2019 hat das Verwaltungsgericht Freiburg – 10 K 536/19 – die Rodung für den geplanten „Windpark Blumberg“ im Schwarzwald-Baar-Kreis gestoppt. Das Gericht hat damit über einen Eilantrag der Naturschutzinitiative e.V. (NI) positiv entschieden.

Dies war erforderlich, nachdem bekannt geworden ist, dass kurzfristig die Rodung von ca. fünf Hektar Wald stattfinden soll und das Regierungspräsidium Freiburg trotz geltend gemachter Bedenken die sofortige Vollziehung der Waldumwandlungsgenehmigung („Rodungsgenehmigung“) angeordnet hatte. Das Regierungspräsidium hatte dem projektierenden Unternehmen die beantragte Genehmigung erteilt, gestützt auf Nr. 5.1 des „Windenergieerlasses Baden-Württemberg“. Dieser gibt vor, dass die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) nicht die Rodungsgenehmigung nach §§ 9 ff. LWaldG erfasst und deshalb das Regierungspräsidium für diese Genehmigung zuständig sei. Deshalb habe nicht das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde, sondern das Regierungspräsidium als Forstbehörde über den Rodungsantrag entscheiden dürfen. Zudem, so das Regierungspräsidium und der Projektierer, sei auch die Monatsfrist, innerhalb derer hätte geklagt werden können, abgelaufen.

Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation von CL und der Naturschutzinitiative e.V. (NI) gefolgt, aus der sich im Wesentlichen folgendes ergibt:

  • der „Windenergieerlass Baden-Württemberg“ verstößt gegen höherrangiges Recht, so dass die Rodung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hätte geprüft werden müssen;
  • die öffentliche Bekanntmachung der Waldumwandlungsgenehmigung durch das Regierungspräsidium leidet an Fehlern, so dass eine Monatsfrist gar nicht erst zu laufen begann (und deshalb auch nicht versäumt werden konnte);

Der „Windenergieerlass Baden-Württemberg“, auf den sich das Regierungspräsidium und das projektierende Unternehmen gestützt haben, ist eine Verwaltungsvorschrift, die von vier Ministerien der Landesregierung Baden-Württemberg verabschiedet wurde (09. Mai 2012 – Az.: 64-4583/404). Das Regierungspräsidium und der Projektierer haben die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu führen.

Das Thema „Waldrodung“ ist nicht das Einzige, das an dem Windenergieerlass problematisch ist. Auch in anderer Hinsicht begegnet er erheblichen Bedenken:

PRESSEMITTEILUNG: Windenergieerlass Baden-Württemberg verstößt gegen Unionsrecht

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