Werbungskosten bei Wohnungsleerstand

Aufwendungen für eine vermietete Wohnung können –einkommensmindernd- als Werbungskosten abgezogen werden, Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung aber nicht. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer zum Verkauf bestimmten Wohnung können ebenfalls nicht steuermindernd geltend gemacht werden, falls diese mit der – im Privatvermögen regelmäßig steuerfreien – Veräußerung zusammenhängen. Schwierig zu entscheiden und streitanfällig ist daher oftmals die Frage, wie Aufwendungen zu beurteilen sind, die in Zeiten des Leerstands einer Wohnung nach Selbstnutzung oder Vermietung anfallen, wenn die Wohnung letztlich veräußert wird.

Eine tatsächlich erfolgte Veräußerung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Veräußerungsabsicht bereits mit der Beendigung der Nutzung einer Wohnung bestand. Alle Aufwendungen bis zur Veräußerung sind dann dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen und damit grundsätzlich nicht abzugsfähig. Bestand jedoch zuerst die Absicht, die Wohnung zu vermieten, wären die bis zur Aufgabe dieser Absicht anfallenden Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Vermietungsabsicht letztendlich nicht zum Erfolg führte. In einer solchen Situation ist es somit entscheidend,die Vermietungsabsicht darlegen zu könenn und somit den Werbungskostenabzug zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch Vermietungsanzeigen oder die Einschalten eines Maklers etc. erfolgen. Der Bundesfinanzhof fordert den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung „nachhaltiger“ Bemühungen zur Vermietung. Eine endgültige Absicht zur Vermietung sieht das Gericht dann aber nicht, wenn Indizien auf eine Verkaufsabsicht hinweisen, selbst dann, wenn diese nur alternativ bestanden haben sollte.

Karlsruhe, 21.2.2009

 

Dr. Michael Ohmer   Oliver Buch
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