Einige strenge Schriftformerfordernisse werden gelockert.

Bürokratieentlastungsgesetz

 

Das Gesetz sieht für das Arbeitsrecht u.a. vor, die strenge Schriftform im Nachweisgesetz zu lockern. Die Bundesregierung will die Unternehmen von „Papier“ entlasten. Das Bürokratieentlastungsgesetz beinhaltet u.a. folgende für die Personalarbeit wichtige Änderungen:

Arbeitszeugnisse können künftig in elektronischer Form erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt (§ 109 GewO).

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen oder der die ersetzende Arbeitsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und elektronisch übermittelt werden. Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen oder den Arbeitsvertrag  in Schriftform (§ 126 BGB) verlangen.

Der Arbeitgeber kommt der Aushangpflicht der für den Betrieb geltenden Gesetze, Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auch dann nach, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt (§ 16 Abs. 1 ArbZG).

Alle schriftlichen Handlungen, mit Ausnahme der § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 21a Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz, können auch in Textform erfolgen.

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann künftig auch in Textform geschlossen werden (§ 12 Abs. 1 AÜG). Die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung kann auch in Textform vorgelegt werden.

Eine Regelaltersrentenbefristung (§ 41 Abs. 2 SGB VI) kann künftig auch in Textform vereinbart werden.

Die Ankündigung zur Beanspruchung von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit können in Textform erfolgen (§ 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 6 PflegeZG). Wird nach der Familienpflegezeit eine Freistellung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, kann dies beim Arbeitgeber auch in Textform angekündigt werden (§ 2a Abs. 1 S. 6 FPfZG).

Allerdings ist zu beachten, dass sich der Beweis des Zugangs von in Textform abgegebenen Erklärungen, insbesondere per E‑Mail, als problematisch darstellen kann.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses, also die Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, sind nach wie schriftlich vorzunehmen: Originalschriftstück mit Unterschrift des Vertretungsberechtigten oder unter Beifügung eiern schriftlichen Vollmacht.

 

Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht


 

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

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