Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit beim Einsatz von Fremdpersonal - Keine Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers bei Scheinselbständigkeit

Arbeitgeber und Auftraggeber müssen bei Einsatz von Fremdpersonal vorab im eigenen Interesse klären, ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist.

 

Eine falsche Einschätzung führt zum Risiko einer Strafbarkeit gemäß § 266 a StGB und der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Außerdem können gezahlte Honorare nicht zurückverlangt werden und auch die Sozialversicherungsbeiträge können nicht nachträglich erhoben werden.

 

Auf dieses Risiko hat nun noch einmal das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 16.01.2020, 5 Sa 118/19, hingewiesen, in dem es ausführt, dass die Parteien das dort beurteilte Rechtsverhältnis übereinstimmend als Dienstleistungsvertrag und nicht als Arbeitsvertrag gewertet hätten. Daher habe der Beschäftigte ein Vertrauen in die Abwicklung auf dieser Basis entwickeln können. Der Auftraggeber/Arbeitnehmer könne insoweit eine über den tarifvertraglichen Vergütungssätzen gezahlte Vergütung nicht wieder herausverlangen. Anders liegt es nur dann, wenn der Arbeitnehmer selbst Statusfeststellungsklage erhebt und die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis verlangt.

 

Dies spielt insbesondere eine Rolle, wenn es erhebliche Abweichungen zwischen einem beispielsweise festen, tariflich festgesetzten Lohn für Arbeitnehmer und einer frei verhandelten Vergütung für einen Selbständigen gibt.

 

Es ist daher in jedem Fall zu raten, vor Beginn der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten. Die vermeintlichen Ersparnisse beim Einsatz eines Freiberuflers steht in keinem Verhältnis zu dem Risiko einer Betriebsprüfung mit Aufdeckung einer Scheinselbstständigkeit, die bis zu vier Jahre rückwirkend zu erheblichen Rückforderungen führen kann.

 

Karlsruhe, 21.07.2020

 

 

Christian Schlemmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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