Vorsicht bei der Formulierung von Freiwilligkeitsvorbehalten

Nachdem das Bundesarbeitsgericht schon in der Entscheidung vom 20.02.2013 – 10 AZR 177/12 seine Rechtsprechung weiter konkretisiert hatte, gibt es nun ein weiteres Urteil vom 17.04.2013 10 AZR 281/12, dass eine Jahressonderzahlung, die als freiwillig bezeichnet worden war, aufgrund der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders als unbedingten Anspruch auf Zahlung bewertet.

Im vorliegenden Fall war formuliert worden „Die Zahlung eines 13. Gehaltes ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“.

Das Bundesarbeitsgericht sah darin keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Denn eine in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen verwandte Klausel muss sich an den Maßstäben des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen. Ergibt die Auslegung einer AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse, die vertretbar sind und von denen keines den klaren Vorzug verdient, so gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gem. § 305 c Abs. 2 BGB. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen.

Die gewählte Formulierung „Zahlung eines 13. Gehaltes“ ist nach Ansicht des BAG nicht ohne weiteres so zu verstehen, dass sich der Verwender die Entscheidung über die Zahlung vorbehalten will. Im vorliegenden Fall war dies auch noch damit verknüpft worden, dass sich der Arbeitgeber vorbehalten hatte, dass die Leistung entweder als Weihnachtsgeld oder als Urlaubsgeld gewährt werden kann. Dies führe zu weiterer Unsicherheit.

Die Verwendung der Bezeichnung „freiwillige Leistung“ bringe allein zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet ist.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass das Bundesarbeitsgericht einige Hinweise für die Formulierung von wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalten gibt, denen es wohl die Bedeutung zumessen würde, dass der Verwender die jeweilige Entscheidung über die Zahlung vorbehalten will. Genannt werden folgende Formulierungen:

„Wird ein 13. Gehalt gezahlt“,

„Die etwaige Zahlung eines 13. Gehaltes ist eine freiwillige Zahlung“,

„Es kann ein 13. Gehalt als freiwillige Leistung der Firma gezahlt werden“.

Das Bundesarbeitsgericht stellt daher ein weiteres Mal klar, dass bei Formulierung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes allein die Verwendung des Wortes „freiwillig“ nicht ausreicht. Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das „Ob“ der Zuwendung eindeutig vorbehalten ist. Es sollte also möglichst weder ein konkreter Betrag genannt werden, noch sollte eine Formulierung gewählt werden, aus der sich ergeben kann, dass abschließend ein Entgeltanspruch begründet werden soll. So sollten nur unbestimmte Artikel verwendet werden, wie „eine freiwillige Leistung“, und es sollte auf jeden Fall zum Ausdruck kommen, dass die Leistung nicht sicher gewährt wird, beispielsweise durch die Verwendung der Wörter „kann gewährt werden“ oder „eine etwaige Zahlung“ oder „sollte ein 13. Gehalt gezahlt werden“. Formulieren kann man auch, dass der Arbeitgeber sich ausdrücklich vorbehält, ein 13. Monatsgehalt zu bezahlen.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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