Vorlagepflicht für die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber an den Betriebsrat

In einem Beschluss vom 21.10.2014 – 1 ABR 10/13 - hat das Bundesarbeitsgericht die Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch einmal konkretisiert.

Danach hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkung der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Seine Pflichten kann der Betriebsrat nur wahrnehmen, wenn er alle Informationen erhält, die er benötigt, um sein Recht sachgerecht ausüben zu können. Dazu soll der Betriebsrat bei seiner Beteiligung vor einer Einstellung die Möglichkeit haben, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzutragen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Stellenbewerbers sprechen.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier festgelegt, dass es dazu keine Vorauswahl von Seiten des Arbeitgebers geben darf, welche Personen überhaupt in die nähere Wahl kommen.

Dies gilt bei Einschaltung eines unternehmensinternen Recruitmentcenters so, wie wenn der Vorgesetzte oder die Personalabteilung eine entsprechende Vorauswahl treffen. Daher sind dem Betriebsrat alle erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und alle Auskünfte über die Person der Beteiligten zu geben, auch wenn vorab schon Bewerbungen aussortiert wurden, die nicht an die Stelle weitergeleitet werden, die die Auswahlentscheidung trifft.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

  • Arbeit und Beruf
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Unternehmen und Unternehmer
  • Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit