VG Trier bestätigt Beamtenentfernung aus dem Dienst wegen dienstrechtlicher Verfehlungen

Ein Polizeibeamter, der jahrelang gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen hat und weitere dienstrechtliche Verfehlungen begangen hat, wurde aus dem Dienst entfernt. Das Verwaltungsgericht Trier hat nun mit Urteil vom 03.02.2016 – 3 K 2619/15.TR – diese Entfernung aus dem Dienst bestätigt.

Seit dem Jahr 2011 war der Polizeibeamte regelmäßig einer Tätigkeit als Hundetrainer nachgegangen und hat in diesem Betrieb auch Seminare durchgeführt (auch in Zeiten von Erkrankung). Dem Dienstherrn hat er dies nicht angezeigt; die dafür erforderliche Genehmigung wurde nicht eingeholt. Auch hat sich der Polizeibeamte über Jahre erheblich verschuldet und es auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens noch zu mehreren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommen lassen. Darüber hinaus hat er Erkrankungen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, Atteste teils verspätet vorgelegt und sich auch einer vom Dienstherrn geforderten amtsärztlichen Untersuchung – sowie ärztlich angeordneten Therapiemaßnahmen – versperrt oder diese erst verspätet durchgeführt.

In Ihrer Gesamtheit rechtfertige die Vielzahl der vorzuhaltenden Verfehlungen den Schluss, dass sich der Polizeibeamte bereits seit mehreren Jahren von seinem dienstlichen Pflichtenkreis gelöst habe und damit ein schweres Dienstvergehen begangen habe, so das VG Trier. Er habe sich im außerdienstlichen Bereich ein Betätigungsfeld geschaffen, das den Schwerpunkt seiner Arbeitskraft gebildet habe. Dass er die nicht genehmigte Nebentätigkeit selbst in Zeiten ausgeübt habe, in denen er als alimentierter Beamter seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt habe, wirke erschwerend. Das Verwaltungsgericht Trier stellt in seinem Urteil eine durch Gleichgültigkeit geprägte Pflichtvergessenheit fest, womit die Vertrauensgrundlage für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört sei.

 

Dr. Rico Faller

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Karlsruhe

 

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