VG Karlsruhe weist Wahlanfechtungsklage bezüglich der Bürgermeisterwahl in Eppelheim ab

Mit Urteil vom 13.4.2017 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe – 10 K6725/16 –, die Wahlanfechtungsklage eines Bürgers gegen die Bürgermeisterwahl abgewiesen. Das Gericht ist damit dem Antrag der durch die Rechtsanwälte Caemmerer Lenz vertretenen Kandidatin, die Herbst 2016 zur Bürgermeisterin gewählt wurde, gefolgt.

Das Gericht hat die Klage als unbegründet erachtet, weil der Wahleinspruch des Klägers bereits unzulässig gewesen sei, aber auch – bei unterstellter Zulässigkeit – wegen Unbegründetheit.

Der Kläger hat nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen (§ 31 Abs. 1 S. 3 KomWG). In einem solchen Fall aber sei es erforderlich, dass der Kläger die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger geltend machen könne. Hieran fehle es. Es sei zwar richtig, dass während der Wahlzeit und in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler verboten sei. Die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung setze aber voraus, dass der wahlberechtigte Bürger schlüssig darlege, durch Maßnahmen, die mit der Wahl zusammenhängen, in seiner Wählerstellung beeinträchtigt worden zu sein. Dies liege nicht vor. Denn der Kläger habe das fragliche Wahlplakat nicht nur bewusst wahrgenommen, sondern er habe daraus noch vor seiner Stimmabgabe auch den Schluss gezogen, dass das Plakat wegen des aus seiner Sicht zu geringen Abstands zum Wahllokal unzulässige Wahlwerbung darstelle. Er sei sich also bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst gewesen und war damit in der Lage, dies für seine Person zu kompensieren. Mithin fehle es, so das Gericht, am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der (unterstellten) Unzulässigkeit der Wahlwerbung und der Stimmabgabe, weil es schon an deren Beeinflussbarkeit fehle.

Das Gericht hat in seinem Urteil weiter ausgeführt, dass der Wahleinspruch auch bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre. Denn in jedem Fall sei davon auszugehen, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 28 Abs. 2 KomWG das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst habe. Dies sei nur dann der Fall, wenn ohne den (behaupteten) Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte. Anhaltspunkte dafür fehlten indes. Vielmehr lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wahlwerbung das Abstimmungsverhalten in den Wahlbezirken kaum zu Gunsten der Beigeladenen beeinflusst hat. Dies bestätige insbesondere ein Blick auf das Geschehen in den anderen Wahlbezirken.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat somit die Wahlanfechtungsklage nicht nur mit einem, sondern mit zwei – voneinander unabhängigen – Begründungssträngen abgewiesen und damit die Wahl der durch die Rechtsanwälte Caemmerer Lenz vertretenen Bürgermeisterkandidatin bestätigt.

 

Dr. Rico Faller

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Karlsruhe

 

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