Verschärfte Haftung des Auftraggebers nach dem Mindestlohngesetz

Ab dem ersten Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft, wonach alle Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde haben. Daneben bestehen weitere Pflichten für die Arbeitgeber, wie die zur rechtzeitigen Zahlung und zur Aufzeichnung der geleisteten Arbeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijob) sowie zum Arbeitszeitausgleich bei Arbeitszeitkonten.

Gleichzeitig wurde aber auch die Haftung für Auftraggeber stark verschärft.

Wird ein Subunternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet der Auftraggeber gesamtschuldnerisch dafür, dass der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn bezahlt. Dies gilt auch für weitere Nachunternehmer und Verleiher, die der Subunternehmer selbst einschaltet.

Die Haftung ist als eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge gestaltet (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Diese Haftung greift auch, wenn der Auftraggeber von der Nichtbezahlung des Mindestlohns keine Kenntnis hatte.

Hat der Auftraggeber Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Nichtzahlung liegt zudem eine Ordnungswidrigkeit vor und es kann ein Bußgeld verhängt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer können auch direkt den Auftraggeber in Anspruch nehmen. Die Haftung ist allerdings auf das Nettoentgelt begrenzt, Steuern und Sozialabgaben muss nur der Abreitgeber abführen).

Als Vorkehrungen zur Begrenzung des Risikos der Generalunternehmerhaftung sind anzuraten:

- sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers,

- Plausibilitätsprüfung des Angebots des Auftragnehmers

- Bestätigung des Auftragnehmers über ordnungsgemäße Zahlung des Mindestlohns

- Pflicht des Auftragnehmers zu monatlichen Nachweis über Zahlung des Mindestlohns bzw. Recht zu entsprechenden Überprüfung der Nachunternehmer abgesichert über eine Vertragsstrafe

- Zustimmungserfordernis für den Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer, Kriterienkatalog für die Auswahl dieser Nachunternehmer

- Sicherheitsleistung für das Haftungsrisiko durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber

- Garantie des Auftragnehmers zur Kostenübernahme bei Inanspruchnahme des Auftraggebers

- Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers

Damit lässt sich dann zwar nicht die Haftung vermeiden, aber man erkennt Verstöße eventuell früher und besitzt eine Rückgriffsmöglichkeit. Zudem kann damit eine Ordnungswidrigkeit vermieden werden.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

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