Die Verkürzung der Verjährungsfrist für gebrauchte Güter ist gegenüber einem Verbraucher unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.07.2017 für das belgische Recht entschieden, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist für gebrauchte Güter gegenüber einem Verbraucher auf unter zwei Jahre ab Lieferung der gebrauchten Sache nicht möglich ist.

Die Entscheidung ist auch für das deutsche Recht relevant. Denn § 476 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB sieht beim Verkauf gebrauchter Sachen eine Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr vor.

Damit widerspricht die deutsche Gesetzgebung der zugrunde liegenden Richtlinie RL 1999/44/EG. Hier ist der Gesetzgeber also dringend aufgefordert zu handeln. Bis dahin besteht eine unsichere Rechtslage, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die zweijährige Verjährungsfrist nunmehr im Wege richtlinienkonformer Rechtsfortbildung angewandt wird. Dann soll der Verkäufer bei bestehenden Verträgen nur für solche Mängel einstehen müssen, die sich binnen eines Jahres ab Lieferung zeigen, wobei aber die Ansprüche des Käufers in zwei Jahren ab Lieferung verjähren.

Würde man eine solche richterliche Rechtsfortbildung nicht anerkennen, so bliebe nur der Weg über die Haftung für legislatives Unrecht, also Schadenersatz gegenüber dem Staat wegen nicht richtlinienkonformer Umsetzung des Gesetzes.

Zu beachten ist, dass die verkürzte Verjährungsfrist nicht für Schadenersatzansprüche galt (§ 476 Abs. 3 BGB).

Christian Schlemmer
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Karlsruhe

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