Vergütung für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstätten
In der Entscheidung vom 12.12.2012, 5 AZR 355/12, stellt das Bundesarbeitsgericht klar, das Wegezeiten für die Fahrt vom Betriebssitz zu einer auswärtigen Arbeitsstätte – anders als die Wegezeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb – arbeitszeitschutzrechtlich Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG sind.
Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass diese Arbeitszeiten auch zu vergüten sind. Die Vergütungspflicht knüpft nach § 611 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an (vgl. auch BAG 5 AZR 200/10). Hierzu gehören in der Regel auch Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle, denn derartige Fahrten sind eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit und damit „Arbeit“. Damit ist aber über die Höhe der Vergütung noch nichts ausgesagt. Diese muss in der Regel durch Arbeitsvertrag oder Sonstige arbeitsrechtliche Vereinbarungen, wie etwa Tarifverträge, durch eine Festlegung der Höhe erfolgen.
In vielen Fällen wird hier unter dem Begriff „Auslösung“ ein pauschaler Aufwendungsersatz mitgeteilt. Deckt dieser auch einen erhöhten Aufwand über die Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten hinaus ab, so kann dies eine vereinbarte Vergütung für die Fahrtzeiten sein.
Arbeitgebern, bei denen die Konstellation vorkommt, dass die Leistung des Arbeitnehmers nicht am Betriebsort, sondern an auswärtigen Orten, beispielsweise bei Kunden, stattfindet, ist zu raten, entsprechende ausdrückliche Regelungen zu treffen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so wäre eine übliche Vergütung geschuldet, die dann durch die Arbeitsgerichte festgelegt wird. Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, ist eine ausdrückliche vertragliche Regelung sicherlich sinnvoll.
Christian Schlemmer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karlsruhe