ungeklärte Fragen im Urlaubsrecht

Nochmals der EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen - Pflichten des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2020 (9 AZR 266/20) weitere Fragen zum Urlaubsrecht im europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz in § 7 vor, dass Urlaub verfallen kann, wenn er nicht innerhalb des Kalenderjahres bzw. nach Ablaufen von drei Monaten genommen wird.

Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu nehmen und ihm dabei klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Endes Jahres oder des Übertragungszeitraums verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt und nimmt. Aus Beweissicherungszwecken sollte diese Aufforderung förmlich, d. h. mindestens in Textform, dem Arbeitnehmer zugestellt werden.

Sind diese Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers nicht erfüllt, so wird der nicht genommene Urlaub Teil des neu entstandenen Urlaubs im neuen Kalenderjahr, mit entsprechend wieder nachlaufenden Verfallfristen. Der Arbeitgeber kann dabei aber das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt.

Eine absolute Grenze könnte dann das Verjährungsrecht mit seiner dreijährigen Verjährungsfrist bilden, was ein Widerspruch zur Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit darstellen könnte.

Das Bundesarbeitsgericht hat daher dem europäischen Gerichtshof die Fragen vorgelegt, ob diese Mitwirkungsobliegenheit der Feierabend des Urlaubsanspruchs entgegensteht und ob die unterlassene Aufforderung Auswirkungen auf den Beginn einer möglicherweise geltenden Verjährungsfrist hat.

Im Urlaubsrecht ist also immer noch nicht alles geklärt und es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Verjährung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität der Gewährung der Rechte aus dem Unionsrecht in Einklang bringen wird.

 

Karlsruhe, 01.03.21

 

 

Christian Schlemmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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