Urlaubsanspruch ist vererbbar

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.06.2014, C 118/13, entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Tod nicht den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliert. Seine Erben können Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber verlangen. Die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruches sicher.

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer seit zwölf Jahren beim Unternehmen beschäftigt. Wegen Krankheit war er nur noch mit einigen Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er dann starb, hatte er noch etwa 140 Tage Jahresurlaub angesammelt. Der Europäische Gerichtshof verwies darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn dieser vor Verlassen eines Unternehmens angefallen ist. Wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen kann, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser finanzielle Ausgleich zu zahlen und es hängt nicht davon ab, dass der Verstorbene selbst diesen Anspruch geltend gemacht hat.

Damit ist im Fall von langzeiterkrankten und dann versterbenden Arbeitnehmern gegenüber den Erben Urlaubsabgeltung durchzuführen.

Damit überformt der EuGH wieder einmal die nationale Rechtsprechung im Urlaubsrecht.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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