Urlaub in der Elternzeit

Grundsätzlich verfällt durch eine Schwangerschaft gemäß § 17 Mutterschutzgesetz kein Erholungsurlaub wegen Inanspruchnahme von Schutzfristen oder Beschäftigungsverboten. Gemäß § 17 BEEG bestehen allerdings Kürzungsmöglichkeiten während der Elternzeit.

Es gibt einen erweiterten Übertragungszeitraum des „aufgesparten“ Urlaubs bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr, in dem die Elternzeit geendet hat. Insoweit bleibt der Urlaub auch dann erhalten, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres wegen der Schutzfristen nicht genommen werden kann. Er verfällt auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Schutzfristen Elternzeit in Anspruch nimmt und der Urlaub deswegen nicht genommen werden kann. Eine Ausnahme hierzu gilt, wenn der Urlaub nicht wegen lang andauernder Krankheit nach dem verlängerten Übertragungszeitraum nicht genommen werden kann, er verfällt dann 15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem die Elternzeit geendet hat (Anwendung der Rechtsprechung des EuGH vom 21.01.2008, Z 350/06). Allerdings besteht nach § 17 BEEG eine Möglichkeit der Kürzung des Erholungsurlaubes für jeden vollen (Kalender-) Monat, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr Elternzeit nimmt, und zwar um 1/12. Eine Kürzung ist möglich, sobald der Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Elternzeit erklärt hat. Eine Kürzung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, beispielsweise durch Abzug der Urlaubstage auf der ersten Lohnabrechnung nach der Elternzeit, die Weigerung den ungekürzten Urlaub zu erteilen und auch noch nach Antritt der Elternzeit. Die Kürzung kann nur für jeden vollen Kalendermonat erfolgen und Bruchteile von Urlaubstagen werden weder auf- noch abgerundet, da es dazu keine Rechtslage gibt.

Zugleich besteht die Möglichkeit nach § 17 Abs. 4 BEEG Urlaub, denn der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit zu viel erhalten hat mit dem Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit zusteht um zu viel gewährten Urlaub zu kürzen. Diese Kürzung ist jedoch spätestens zu erklären, bevor der Arbeitnehmer erstmals Urlaub in einem Umfang nach Ende der Elternzeit erteilt wird, der ihm bei Kürzung nicht zustehen würde.

Hinzuweisen ist auf eine Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13, die besagt, dass die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG nur besteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch in Kraft ist. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch. Daher kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr gekürzt werden.

Daher sollten Sie zeitnah zur Gewährung der Elternzeit und im bestehenden Arbeitsverhältnis die Kürzung erklären.

In der Regel bestätigt man ja die Elternzeit, dass man wie folgt formulieren könnte:

„Hiermit bestätigen wir gemäß Ihrem Antrag vom xxxx die von Ihnen in Anspruch genommene Elternzeit für die Zeit von xxx bis zum xxx.

Wir machen von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG Gebrauch und kürzen Ihren jährlichen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12.“

Besonderes Augenmerk ist auch der Tatsache zu widmen, wenn von Vollzeit in Teilzeit während oder nach Ende der Elternzeit gewechselt wird. Hierzu ist insbesondere eine Vereinbarung zum Resturlaub zu treffen und zwar wann der Alturlaub als Vollzeiturlaub genommen werden soll.

Des Weiteren ist festzulegen, wie lange die Teilzeit dauern soll. Hier gibt es ja die Möglichkeit der Teilzeit während der Elternzeit, dies sollte dann auch genauso aufgenommen werden, insbesondere weil die Elternzeit ja eventuell auch vorzeitig enden kann. Es sollte daher besser keine unbefristete Teilzeit vereinbart werden und kein Datum genannt werden, sondern am Besten formulieren Sie, dass die Teilzeit „während der Elternzeit“ genommen wird.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

  • Arbeit und Beruf
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Unternehmen und Unternehmer
  • Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit