Unwirksamkeit der doppelten Schriftormklausel in Arbeitsverträgen

Das BAG hat in einer im Oktober veröffentlichten Entscheidung vom 20.05.2008 die sog. doppelten Schriftformklauseln für in der Regel unwirksam erklärt, soweit diese Klauseln in Allgemeinen Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages enthalten sind. Dabei ging es um eine Klausel, folgenden Inhalts: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

Da einerseits jede standardmäßig verwendete Klausel in einem Arbeitsvertrag dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlegt wird und andererseits derartige Klauseln durchaus üblich sind, kommt der Entscheidung besondere Bedeutung zu. Das BAG geht davon aus, dass diese Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist, weil sie § 305 b BGB missachtet, wonach individuelle Vertragsabreden den Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Insoweit sei diese Klausel nicht nur benachteiligend, sondern auch irreführend. Sie könne nicht auf das richtige Maß zurückgeführt werden, sondern sei insgesamt unwirksam. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber auf derartige Klauseln nicht mehr verlassen kann. Soweit vom Arbeitgeber ein Bedürfnis dafür gesehen wird, sich vor vermeintlich getroffenen mündlichen Absprachen zu schützen, muss eine zurückhaltende, vor allem individuelle Regelung in den Vertrag aufgenommen werden, was nicht ohne sorgfältige Prüfung des Einzelfalls möglich sein wird.

Hartmut Wichmann

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe