Unwirksame Aufrechnungsklausel beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation nicht

In einem von Caemmerer Lenz instanzgerichtlich auf Kreditgeberseite betreuten Verfahren hat der BGH nunmehr klargestellt, dass die Unwirksamkeit einer Aufrechnungsklausel in den AGB eines Kreditinstitutes die Ordnungsgemäßheit einer verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsinformation nicht beeinträchtigt. Nachdem der BGH in seinem Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) ausgesprochen hatte, dass eine Klausel in AGB, die die Aufrechnungsbefugnis des Bankkunden auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt, unwirksam sei, war gestützt auf diese Rechtsprechung in zahlreichen gerichtlichen Verfahren von Darlehensnehmerseite vorgebracht worden, dass durch die Verwendung einer solchen Klausel auch eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation undeutlich gemacht werde, weil die Widerrufsfolgen unzutreffend dargestellt würden.

Dieser Argumentation hat der BGH in seinem Beschluss vom 09.04.2019 (XI ZR 511/18) eine Absage erteilt und sich damit der schon zuvor ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema angeschlossen. Entscheidend ist, dass kein Zusammenhang zwischen der Aufrechnungsklausel und der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches besteht. Mit dieser Klarstellung durch den BGH steht fest: Die Auswirkungen des BGH-Urteils vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) reichen über das AGB-Recht nicht hinaus.

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