Unterhaltsrechtsreform

Am 01.01.2008 tritt das neue Unterhaltsrecht in Kraft, wobei der Gesetzgeber folgende Zielvorgaben umgesetzt hat:

  • Stärkung des Kindeswohles
  • Betonung der Eigenverantwortung

Die Unterhaltsreform sieht eine gesteigerte Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten vor. Der Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 soll nicht mehr dem bisher geltenden Altersphasenmodell unterworfen sein, wonach der betreuende Elternteil bei Erreichen des 8. Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Halbtagestätigkeit und bei Erreichen des 15. Lebensjahres einer Vollbeschäftigung nachzugehen hatte. Nunmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen, wobei zu überprüfen ist, ob – auch vor Erreichen des 8. Lebensjahres – Betreuungsmöglichkeiten bestehen oder in Anspruch genommen werden können, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlauben. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das jüngste Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Kosten, welche durch die Kinderbetreuung entstehen, werden bei der Unterhaltsberechnung angemessen berücksichtigt.

Zentrale Bedeutung wird die Vorschrift des § 1578 b BGB haben, hiernach kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch sowohl zeitlich als auch der Höhe nach begrenzt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nicht unbillig ist. Bisher war lediglich eine zeitlich Befristung des Aufstockungsunterhalts möglich, wobei die Begrenzungen in § 1578 b BGB im Wesentlichen den Altersunterhalt, den Krankheitsunterhalt, Erwerbslosigkeitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt erfassen, die übrigen Unterhaltstatbestände enthalten eigene Beschränkungsregelungen. Im Grunde soll der geschiedene Ehegatte nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen partizipieren, vielmehr soll nur noch ein Ausgleich der ehebedingten Nachteile erfolgen, so dass man sich in der Zukunft mit dem hypothetischen Berufsverlauf des geschiedenen Ehegatten zu befassen hat.

Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter ist in § 1609 BGB geregelt, hiernach gehen minderjährige, unverheiratete sowie privilegierte volljährige Kinder andere Unterhaltsberechtigten, somit auch dem geschiedenen Ehegatten vor. Auf Rangstufe zwei stehen die kindesbetreuenden Elternteile (sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte) aber auch die nicht verheiratete Mutter, aber auch solche Ehegatten, welche auf eine lange Ehe zurückblicken. Sollten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, besteht durchaus die Gefahr, dass da die kindesbetreuende Mutter mit ihrem Unterhaltsanspruch ausfällt.

 

Stefan Flaig

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht