Strompreisbremsegesetz bei Unternehmen. Der Teufel steckt im Detail.

Auch Unternehmen können „Letztverbraucher“ im Sinne des Strompreisbremsegesetzes und damit anspruchsberechtigt sein. Geklärt ist damit aber noch nicht viel. Denn die sehr detaillierten und ausdifferenzierten Regelungen zur Höhe der Entlastung haben es in sich. Hohe Rückforderungen und Bußgelder können drohen. Und die Bürokratielast ist enorm, zumal es die Verordnung, die Regelungen zur Prüfbehörde treffen soll, noch nicht gibt. Wir helfen Ihnen – damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können und sicher ins Ziel kommen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

 

Im Rahmen der Energiepreismaßnahmen hat der Deutsche Bundestag hat am 15. Dezember 2022 insbesondere das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)“ beschlossen. Der Adressatenkreis dieser Entlastungsmaßnahme ist recht weit gefasst. Anders als der im Gesetz verwendete Begriff „Letztverbraucher“ nahelegt, sind auch Unternehmen anspruchsberechtigt – grundsätzlich selbst dann, wenn es nicht nur um einen eigenen, sondern um einen fremden Verbrauch geht und/oder Stromkosten weiterbelastet werden.

Wie bemisst sich der Entlastungsbetrag?

 

Die Berechtigung des Betrages, um den ein Unternehmen Entlastung erwarten darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Verbrauch. Unterschieden wird zwischen einem Netzentnahmestellen-Verbrauch bis 30.000 kWh und über 30.000 kWh. In dem zuerst genannten Fall gilt eine Preisbremse in Höhe von 40 ct/kWh. In dem zuletzt genannten Fall beträgt sie 13 ct/kWh. Je nach Größe bezahlen Unternehmen für 80% bzw. 70% ihres bisherigen Verbrauchs 40 ct/kWh bzw. 13 ct/kWh und für 20 bzw. 30% des vertraglichen Preises.

Worauf kommt es an?

 

Der schwierigere und problematischere Teil der Bemessung liegt allerdings woanders, nämlich in der Ermittlung der für die Berechnung erforderlichen Differenzbeträge, des Entlastungskontingents und der absoluten und relativen Höchstgrenzen. Dies festzustellen ist angesichts des Paragrafendschungels, den der Gesetzgeber im Spannungsfeld zwischen Unionsrecht und deutschem Recht vorgesehen hat, eine echte Herausforderung für jedes Unternehmen. Ohne dass dieses rechtliche Dickicht gelichtet wird, hat die Bewertung oftmals die Verlässlichkeit eines Horoskops – mit möglicherweise drastischen Folgen, weil beispielsweise hohe Rückforderungen drohen. Denn der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das Unternehmen nicht oder nicht in der angenommenen Höhe anspruchsberechtigt ist, ist mit Rückforderungen zu rechnen.

Daneben kann die Strompreisbremse zu schwerwiegende Einschränkungen für Unternehmen führen. So kann beispielsweise bei hohen Entlastungen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht bestehen. Und unter Umständen kann auch ein Boni- und Dividendenverbot durchgreifen. Auch bestehen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten von Unternehmen und Fristen, die beachtet werden müssen. Auch sieht das Gesetz hohe Bußgelder vor.

Nicht zuletzt ist auch die Bürokratielast bei Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten gegenüber der Prüfbehörde enorm.

Wir helfen Ihnen beim Umgang mit der Strompreisbremse und begleiten Sie sicher durch den Paragrafendschungel und in der Abwicklung mit der Prüfbehörde.

Tätigkeitsfelder von Dr. Rico Faller

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