Schriftform beim befristeten Arbeitsvertrag

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.02.2017 (7 AZR 223/15) hat das BAG noch einmal die Anforderung an die Schriftform eines befristeten Arbeitsvertrages näher dargestellt.

Grundsätzlich es so, dass nach § 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vereinbart werden muss. Danach ist es auch so, dass sich eine formnichtige Befristungsabrede auch nicht dadurch nachträglich heilen lässt, dass die Parteien das nicht schriftlich Vereinbarte nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen.

Daher ist streng darauf zu achten, dass vor Aufnahme jeglicher Tätigkeit immer schon der schriftliche Arbeitsvertrag mit entsprechenden Befristungsabreden unterzeichnet wird.

Das BAG lässt dann eine Ausnahme zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unterbreitet hat und durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten deutlich gemacht hat, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen will. Dann liegt in der bloßen Entgegennahme einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers trotz fehlender Unterschrift unter dem Vertragsentwurf noch nicht die Annahme eines Vertragsangebots. In diesem Fall kann auch noch nach Arbeitsaufnahme das schriftliche Angebot des Arbeitnehmers angenommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit in diesem Fall schon vorher auf, entsteht nur ein faktisches Arbeitsverhältnis, das eine Entgeltpflicht begründet, nicht jedoch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Ein solcher Schriftlichkeitsvorbehalt ist jedoch unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber zwar ausdrücklich erklärt, der Arbeitsvertrag solle erst mit Unterzeichnung zustande kommen, er den Arbeitnehmer jedoch bereits zuvor im Widerspruch zu seiner Erklärung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die Arbeitsleistung entgegennimmt. In diesem Fall kommt dann – mangels Vorbehalt des Zustandekommens ohne Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages – ein konkludenter Arbeitsvertrag (von dann unbefristeter Dauer) zustande.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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