Scheinwerkverträge

Aus der aktuellen Diskussion im Zuge der Bundestagswahl und aus der Presse, ist die Gestaltung der Erbringung von Aufgaben durch Werkverträge bekannt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2013 (10 AZR 282/12), hier Anlass für weitere Diskussion bei der Abgrenzung von Werk- und Arbeitsverträgen gegeben. Grundlegend ist die Unterscheidung des Gegenstandes des Werkvertrages, denn dieser ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder einer anderen durch Arbeit- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolges. Wohingegen der Gegenstand eines Dienstvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB die Tätigkeit als solche ist. Beim Arbeitsverhältnis wird darüber hinaus die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit, geleistet.

Das Bundesarbeitsgericht hält dabei fest, dass nicht die Vereinbarung oder spezielle Kriterien für diese Unterscheidung heranzuziehen sind, sondern eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles aus dem Blickwinkel der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses. Entscheidende Kriterien sind die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb und die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich der Art der Erbringung. Hier wird die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Tätigen an den Auftraggeber gewürdigt. Ebenso ist zu bewerten, ob die Herstellung einer Sache oder eines Erfolges oder nur eine bestimmte Tätigkeit ohne den entsprechenden Erfolg, geschuldet ist. Heranzuziehen sind hier insbesondere auch etwaige Mängelbeseitigungskosten oder die Art der Bezahlung.

In den vergangenen Monaten sind hier auch mehrere Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, wie beispielsweise die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 01.08.2013 (2 SA 6/13), ergangen, die sich mit dem Thema befassen und diese um das Dreiecksverhältnis der Arbeitnehmerüberlassung erweitern.

Insgesamt ist die Rechtsprechung hier im Vorgriff zu einer etwaigen, noch folgenden Gesetzgebung dabei, die Kriterien schärfer zu ziehen, um hier einen Missbrauch von Werkverträgen und dem damit verbundenen Entzug des Schutzes der Arbeitnehmer durch die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften entgegenzuwirken.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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