Schadenersatz bei Überwachung durch Privatdetektiv

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1007/13, festgehalten, dass ein Arbeitgeber, der wegen eines Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.

Angesichts des hohen Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zumindest die Gerichte dieser ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beimessen, sind zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Oft blieb bei Zweifeln an der Krankheit nur das Mittel, den Mitarbeiter überwachen zu lassen. Wird dann dennoch der Mitarbeiter vom Privatdetektiv beschattet und werden dort mit einer Kamera Filme oder Fotoaufnahmen gemacht, so sind dies personenbezogene Daten, die ohne Einwilligung oder rechtfertigenden Grund nicht erhoben werden dürfen. Dies stellt dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mittels heimlicher Videoaufnahmen dar und kann einen Entschädigungsanspruch in Geld begründen.

Es ist also sehr große Vorsicht geboten, wenn ein Detektiv mit der Observation und mit heimlichen Aufnahmen beauftragt wird, wenn man nicht tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass die Erkrankung nicht besteht.

Diese hinreichenden Anhaltspunkte sind dann zu dokumentieren. Die Rechtsprechung ist deshalb, insbesondere mit Abstellen auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bedenklich, da es ja in der Realität schon so ist, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einigen Fällen doch relativ leicht vom Arzt zu erhalten ist, dieser daher einen erhöhten Beweiswert zukommen zu lassen ist zumindest fraglich.

Sollten also solche Videoaufnahmen gemacht werden, so ist zumindest vorher zu überprüfen, ob ein entsprechender Verdacht im Zweifelsfall auch belegt werden kann.

Da sich solche Fragen oft im Kündigungsschutzprozess stellen werden, ist dann selbst beim Nachweis der fehlenden Erkrankung über diese Schiene mit Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers und quasi durch die Hintertür mit einer Abfindung zu rechnen, so dass hier nur zur Vorsicht geraten werden kann.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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