Resturlaub ist bei einer fristlosen Kündigung zu gewähren

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13 einen außerordentlich und fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigten Mitarbeiter einen Resturlaubsanspruch zugesprochen.

Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer hier neben dem Ausspruch der fristlosen Kündigung ordentlich gekündigt und den Arbeitnehmer gleichzeitig für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Eine solche Freistellung setze auch die Zahlung von Vergütung voraus. Ein Arbeitgeber gewähre durch die Freistellungserklärung nur dann wirksamen Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahle oder vorbehaltlos zusage.

In der Folge war dann die fristlose Kündigung nicht aufrechterhalten worden, sondern im Kündigungsrechtsstreit war ein Vergleich geschlossen worden. Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu festgehalten, dass die Freistellungserklärung des Kündigungsschreibens den Anspruch des Klägers auf den bezahlten Erholungsurlaub, mangels einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt habe.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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