Resturlaub aus Vollzeittätigkeit bleibt bei einem Wechsel in Teilzeit erhalten

Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Vergangenheit einen erworbenen Anspruch auf Urlaub bei einer Verminderung der Arbeitszeit reduziert. Die Urlaubstage waren umgerechnet worden, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte. Hierzu hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden dürfe auch wenn sich der erworbene Jahresurlaub nicht vermindere, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe. Wechselt also ein Arbeitnehmer beispielsweise nach Ablauf eines halben Jahres von einer 4-Tage in eine 5-Tage-Woche und hätte er eigentlich 30 Tage Urlaub gehabt und hat er noch keinen Urlaub im ersten Halbjahr genommen, so ist eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruches für die Monate Januar bis Juni nicht zulässig. Er hat dann in diesem Jahr 27 Urlaubstage, nämlich für die erste Hälfte 30:2=15 Urlaubstage und für das zweite Halbjahr 30:5x4=24:2=12, so dass ihnen insgesamt 27 und nicht 24 Urlaubstage zustehen.

Die Besonderheit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Urteil vom 10.02.2015 9 AZR 53/14 (F) ist auch, dass das Bundesarbeitsgericht hier ein Tarifvertrag (TVöD) für unwirksam gehalten hat, da diese Tarifnorm wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten unwirksam sei, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindere. Das bedeutet, dass hier weder einzelvertraglich noch durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen geschaffen werden können.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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