Die Rentenbesteuerung ab 2005 ist verfassungsgemäß

Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit einem je nach Rentenbeginn jährlich ansteigenden Anteil der Besteuerung unterworfen. Dieser Besteuerungsanteil beträgt für „Bestandsrentner“ (der Rentenbeginn liegt vor 2005) 50 % bzw. bei Rentenbeginn im Jahr 2009 58 % und gilt auf Lebenszeit. Arbeitnehmer und Selbständige können im Gegenzug seit 2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung o. Ä. mit jährlich steigenden Prozentsätzen (für 2009 in Höhe von 68 %) als Sonderausgaben geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt und somit grundgesetzkonform ist. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern – die steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erhalten haben – und Selbständigen, die den Gesamtbeitrag aus versteuertem Einkommen geleistet und so eine geringere steuerliche Entlastung erfahren haben, weil ihnen lediglich der steuerliche Vorwegabzug zur Verfügung stand, was oftmals eine geringere Entlastung bedeutet. Diese Ungleichbehandlung ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs zulässig: dem Gesetzgeber müsse die Möglichkeit zugestanden werden, „gröbere Typisierungen und Generalisierungen“ vorzunehmen. Weiterhin habe der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dies wäre aber dann der Fall, wenn die Besteuerung der Renteneinkünfte gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstößt, was im zu entscheidenden Streitfall nach gerichtseigenen Berechnungen aber nicht zutrifft.

Karlsruhe, 18.2.2009

 

Dr. Michael Ohmer   Oliver Buch
Wirtschaftsprüfer   Wirtschaftsprüfer
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