Reform des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts ab 2009

Anwendung des neuen Rechts

Grundsätzlich treten die Änderungen des neuen Erbschaftsteuergesetzes am 1. Januar 2009 in Kraft; dieser Stichtag ist vor allem für Schenkungen entscheidend, d.h., dass schenkweise Vermögensübertragungen, die bis zum 31.12.2008 vollzogen wurden, noch nach altem Recht zu behandeln sind. Für Schenkungen nach dem 31.12.2008 ist das neue Recht anzuwenden. Für Erbfälle im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 (hier ist in der Regel der Todestag des Erblassers maßgebend) besteht ein Wahlrecht.

Für diese Fälle kann bereits das neue Recht angewendet werden. Der hierfür notwendige Antrag ist grundsätzlich fristgebunden.

Es ist allerdings zu beachten, dass bei der Option zum neuen Recht die „alten“ regelmäßig niedrigeren persönlichen Freibeträge zur Anwendung kommen; es ist somit genau zu prüfen, ob die Option zum neuen Recht sinnvoll ist.

Privatvermögen

Gebäude und Grundstücke sind für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zukünftig wie folgt zu bewerten:

 

  • Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen bzw. Wertgutachten oder falls kein solcher Vergleichswert vorliegt nach dem Sachwertverfahren zu bewerten. Der Sachwert ermittelt sich dabei auf der Grundlage des Bodenwertes sowie der Regelherstellungskosten des Gebäudes.
  • Mietwohngrundstücke werden nach dem neuen Ertragswertverfahren bewertet
  • Geschäftsgrundstücke werden ebenfalls nach dem Ertragswertverfahren ermittelt; falls keine übliche Miete ermittelt werden kann, nach dem Sachwertverfahren.

 

 

Das Familienheim kann auf den Ehegatten bzw. auf den eingetragenen Lebenspartner grundsätzlich steuerfrei vererbt werden; Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; unschädlich ist allerdings, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen, z.B. erhebliche Pflegebedürftigkeit an der Selbstnutzung gehindert war. Diese Steuerbefreiung fällt allerdings mit rückwirkender Wirkung weg, falls der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt, z.B. bei einem Verkauf oder der Vermietung, es sei denn, er ist ebenfalls aus zwingenden Gründen daran gehindert (z.B. durch Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit). Diese Vorschriften gelten grundsätzlich ebenfalls, falls Kinder das Familienheim erben. Auch hier ist für die Steuerbefreiung die 10-jährige Nutzung durch die Kinder erforderlich. Hier gilt allerdings die Befreiung nur insoweit, als die selbstgenutzte Immobilie 200 m² Wohnfläche nicht übersteigt. Für größere Objekte fällt ggf. die anteilige Erbschaftsteuer an.

Beim sonstigen Privatvermögen hat sich bspw. die Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften geändert; diese sind mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen; lässt sich dieser nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, kann zukünftig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angewendet werden. Weiterhin gelten besondere Verschonungsreglungen für Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn eine Beteiligung von mehr als 25% besteht.

Betriebsvermögen

Statt des bisherigen Ansatzes der Steuerbilanzwerte erfolgt die Bewertung von Betriebsvermögen bei Gewerbetreibenden, Personengesellschaften und Freiberuflern künftig mit dem gemeinen Wert bzw. nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren; hierbei ist der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre) mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Es gibt allerdings Verschonungsregelungen, die aber mit Bedingungen verknüpft sind. Dabei wird auf Behaltensfristen sowie eine Mindestlohnsumme abgestellt.

Freibeträge

Durch die Reform wurden auch die persönlichen Freibeträge erhöht. Diese Freibeträge können neben den besonderen Regelungen für das Familienheim in Betracht kommen und wie bisher auch alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.

Erwerber Neues
Recht
Bisheriges
Recht
Ehegatten 500.000 € 307.000 €
Lebenspartner
(eingetragene Lebenspartnerschaft)
500.000 € 5.200 €
Kinder 400.000 € 205.000 €
Enkel 200.000 € 51.200 €
Übrige Personen der Steuerklasse I
(z. B. Eltern)
100.000 € 51.200 €
Personen der Steuerklasse II
(z. B. Geschwister, Nichten, Neffen)
20.000 € 10.300 €
Personen der Steuerklasse III (übrige) 20.000 € 5.200 €


Steuersätze

Die Steuersätze wurden neu gestaffelt und in den Steuerklassen II und III erheblich angehoben.

  I II und III
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich z. B. Ehegatten, Kinder, Enkel, ggf. Eltern z. B. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebenspartner und Übrige
 
75.000 € 7% 30%
300.000 € 11% 30%
600.000 € 15% 30%
6.000.000 € 19% 30%
13.000.000 € 23% 50%
26.000.000 € 27% 50%
über 26.000.000 € 30% 50%
Dr. Michael Ohmer   Oliver Buch
Wirtschaftsprüfer   Wirtschaftsprüfer
Steuerberater   Steuerberater