Probleme in der Lieferkette am aktuellen Beispiel des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Teil 8)

Teil 8: Zusammenfassung und Ausblick

 

Viele Unternehmen haben momentan mit den Folgen der COVID-19-Pandemie zu kämpfen. An diesem aktuellen Beispiel wird deutlich, dass ein Vorfall dieses Ausmaßes zu vielen Problemen in den Lieferketten der (Welt-)Wirtschaft führen kann.

 

In den Teilen 1 bis 7 wurde dargestellt was für Recht und Handlungsmöglichkeiten Schuldner und Gläubiger haben, wenn

  • Warenabnehmer die Ware nicht mehr annehmen wollen,
  • Lieferanten nicht mehr liefern können oder
  • Geschäftspartner insolvent werden.

 

Es wurde deutlich, dass deutsche Unternehmen grundsätzlich über einige Handlungsmöglichkeiten verfügen, um auf Probleme in den Lieferketten reagieren zu können.

 

So wurde festgestellt, dass Schuldner keinen Anspruch auf eine Abnahme ihrer Ware durch den Gläubiger haben, ein Gläubigerverzug aber dennoch nicht ganz unbedenklich für den Gläubiger ist (vgl. 1 Teil).

 

Des Weiteren könnte sich ein Schuldner auf den Ausschluss seiner Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB oder sein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 2 BGB berufen, wenn er aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht mehr an den Gläubiger liefern kann (vgl. Teil 2). In diesem Fall muss der Gläubiger keine Gegenleistung erbringen und kann ggf. von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten (vgl. Teil 3). Außerdem können neben den gesetzlichen Vorgaben auch vertragliche Regelungen zwischen den Parteien vorliegen, die im Einzelfall ausgelegt und auf die COVID-19-Pandemie angewendet werden können.

 

Es hat sich gezeigt, dass auch der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie reagiert und mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ein neues Leistungsverweigerungsrecht geschaffen hat (vgl. Teil 3).

 

Zudem hat er Anpassungen im Insolvenzrecht vorgenommen, die es Unternehmen ermöglichen sollen, eine Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, um es gar nicht erst zu einem Insolvenzverfahren kommen zu lassen. Dies wäre nicht nur für die Schuldner im Insolvenzverfahren eine gute Wendung, sondern auch für die Gläubiger, welche ein größeres Interesse daran haben, ihre Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und ihre Forderungen befriedigt zu wissen als ihre Rechte in einem Insolvenzverfahren durchsetzen zu müssen (vgl. Teil 6 und 7).

 

Welche Maßnahmen in welchem Fall genau zu treffen sind, muss jedoch im Einzelfall untersucht werden. Hierbei ist vor allem darauf zu achten was den Interessen der Unternehmen entspricht und in welcher Beziehung sie auch in Zukunft zu ihren Geschäftspartnern stehen möchten.

 

Unabhängig von den gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten steht es den Unternehmen außerdem frei neue Vereinbarungen mit ihren Vertragspartnern in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ihren Folgen zu treffen. Dies kann auch für zukünftige und vergleichbare Ereignisse von Bedeutung sein.

 

Geschäftspartner können bezogen auf die aktuelle Vertragslage oder auch für die Zukunft unter anderem aushandeln unter welchen Bedingungen

 

  • der Vertrag aufgelöst werden soll,
  • die Vertragspflichten zeitlich ausgesetzt werden dürfen und/oder
  • Kündigungsrechte oder andere Gestaltungsrechte genutzt werden dürfen.

 

Doch auch die Wirksamkeit und Anwendbarkeit dieser Vereinbarungen muss in jedem Einzelfall gesondert untersucht werden.

 

Tätigkeitsfelder von Jörg Schröder

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