Probezeit im Ausbildungsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.02.2015 (6 AZR 831/13) entschieden, wann eine erneute Vereinbarung einer Probezeit in einem weiteren Berufsausbildungsverhältnis im selben Ausbildungsberuf unzulässig ist.

Dies ist laut dem sechsten Senat dann der Fall, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis zwischen denselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang vorliegt, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. In einem solchen Fall ist kein Grund ersichtlich, die wechselseitige Prüfung der wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses ein weiteres Mal vorzunehmen und dem Ausbildenden die Möglichkeit zur entfristeten ordentlichen Kündigung ohne Kündigungsgrund einzuräumen. Ob ein enger sachlicher Zusammenhang vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses trägt der Auszubildende.

§ 10 Abs.2 BBiG eröffnet die Möglichkeit einer AGB-Kontrolle im Berufsausbildungsverhältnis. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit soll einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist § 20 Satz 1 BBiG teleologisch zu reduzieren.

Die Vereinbarung der Dauer der Probezeit unterliegt dagegen als normausfüllende Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Dabei ist ein Unterschreiten des mit § 20 BBiG angestrebten Schutzniveaus nicht festzustellen, wenn der Ausbildende die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit durch eine AGB-Klausel ausschöpft. Eine Probezeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer ist deshalb grundsätzlich nicht unangemessen iSv. § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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