Pflicht zur Einholung fachkundiger Beratung bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft

In der Entscheidung des BGH vom 27.03.2012 II ZR 171/10 hatte der Bundesgerichtshof die Anforderung an die Handlungspflichten eines Geschäftsführers einer GmbH im Krisenfall weiter präzisiert.

Danach muss ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er Anzeichen einer Krise erkennt, unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft bei Offenlegung der erforderlichen Unterlagen eine unabhängige, für die zu klärenden Fragestellungen, fachlich qualifizierten Person beauftragen, die ihn bei der Frage ob Insolvenzantragspflicht besteht, berät. Dies gilt insbesondere dann, wenn er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse für die Prüfung verfügt.

Der Bundesgerichtshof hat dabei außerdem noch festgehalten, dass der Geschäftsführer sich, nicht nur mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen muss, sondern auch auf eine unverzügliche Vorlage des Ergebnisses hinwirken muss.

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Geschäftsführer ein Gutachten zur Vermögenslage und zur Sanierungsfähigkeit in Auftrag gegeben, was nicht von einer bestimmten Berufsgruppe (etwa Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten) stammen muss.

Im entschiedenen Fall war die Stellungnahme dann erst zwei Monate später nach dem Auftrag erstellt worden, was zu spät sei. Außerdem sei es auch so, dass der Auftrag an die sachkundige Beratung präzise erfolgen müsse, es genüge also nicht allgemein eine Prüfung der Vermögenslage und der Sanierungsmöglichkeiten, sondern es ist wichtig, dass gerade die Frage gestellt wird, ob Insolvenzantragpflicht besteht oder nicht.

Festzuhalten bleibt also, dass ein Geschäftsführer bei Anzeichen einer Krise, wenn er sich nicht selbst für kompetent hält, unverzüglich ein Fachmann beauftragt und auf kurzfristige Vorlage der Ergebnisse hindrängt. Dabei sollte unbedingt die ausdrückliche Frage als Prüfungsauftrag gestellt werden, ob Insolvenzantragspflicht besteht bzw. ob Insolvenzgründe vorliegen. Am besten man vereinbart dann noch eine Frist zum Eingang der Prüfungsergebnisse.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe