Oberlandesgericht Düsseldorf stellt klar: Die Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge durch einen Schweizer Notar aus dem Kanton Basel-Stadt ist zulässig und im Handelsregister umzusetzen

Seit der Neufassung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG war umstritten, ob Notare aus dem Kanton Basel-Stadt/Schweiz wirksam gesellschaftsrechtliche Vorgänge beurkunden können, die eine deutsche Gesellschaft betreffen. Zuletzt hatte das Landgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 07.10.2009 angedeutet, dies sei „wahrscheinlich“ nicht mehr zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer registerrechtlichen Beschwerdesache mit überzeugender Begründung entschieden, dass derartige Beurkundungen nach wie vor und entsprechend der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig seien, soweit diese jedenfalls von einem Notar aus dem Kanton Basel-Stadt vorgenommen worden sind (Beschluss vom 02.03.2011, Az: I-3 Wx 236/10).

Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:

Vor einem Baseler Notar war die Übertragung der Gesellschaftsanteile einer in Düsseldorf ansässigen Gesellschaft beurkundet worden. Da der Schweizer Notar die geänderte Gesellschafterliste nicht wie im Gesetz vorgesehen auf elektronischem Wege übermitteln konnte, bediente er sich hierzu eines deutschen Notars als Boten, der die elektronische Übermittlung an das Registergericht in Düsseldorf vornahm. Dieses lehnte jedoch die Eintragung ab mit der Begründung, die zugrundeliegende Abtretung sei unwirksam, weil seit den gesetzlichen Änderungen des GmbH-Gesetzes ein Schweizer Notar eine solche Anteilsübertragung nicht wirksam im Sinne des deutschen Gesellschaftsrechts beurkunden könne.

Das OLG Düsseldorf hat dieser Rechtsauffassung eine klare und stichhaltig begründete Absage erteilt und dazu ausgeführt, dass die Überlegungen, die von der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des BGH, zur Wirksamkeit derartiger Beurkundungen angestellt worden seien, nach wie vor Gültigkeit haben. Der Gesetzgeber habe ersichtlich nicht die Absicht gehabt, derartige Beurkundungen zu unterbinden. Die gesetzlichen Neuregelungen stünden der Wirksamkeit dieser Beurkundungen auch in keinem Fall entgegen.

Dies bedeutet:

Es bleibt bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach ein Schweizer Notar jedenfalls dann, wenn dessen Beurkundung der Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig ist, wirksam beurkunden kann. Dies gilt jedenfalls für die Notare im Kanton Basel-Stadt.

Damit können deutsche Gesellschaften wie bisher auch in geeigneten Fällen die teilweise erheblichen Kostenvorteile, die durch eine Beurkundung in Basel entstehen, nutzen.

Die Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste betrifft grundsätzlich die Gesellschafter selbst. Erledigt dies der Schweizer Notar, muss er sich - um die Einreichung auf elektronischem Wege bewirken zu können - der Hilfe eines deutschen Notars als Boten bedienen. Das ist aber kein grundsätzliches Problem wie der Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, gezeigt hat.

Hartmut Wichmann

 

Managing Partner

Karlsruhe