Nur korrekte Anmeldungen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen sind von der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ausgenommen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.12.2010 (IX ZR 24/10) noch einmal bestätigt, wie wichtig es ist, eine Forderung, die aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt, im Insolvenzverfahren rechtzeitig und vollständig anzumelden und für deren Feststellung auch aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu sorgen. Ansonsten werden diese Forderungen, auch wenn sie tatsächlich Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind, von der Restschuldbefreiung umfasst und gehen daher nach Erteilung der Restschuldbefreiung unter.

Es ist also in jedem Fall darauf zu achten, dass solche Forderungen bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens angemeldet und im Falle eines Widerspruchs des Gläubigers dann notfalls auch im Klageverfahren hinsichtlich dieses Feststellungsteils durchgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Forderung oder der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung unverschuldet verspätet angemeldet wird. Entscheidend sind insoweit die den Gläubiger treffenden formellen Obliegenheiten.

Gleiches gilt auch für die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die zwingend im Schlusstermin gemäß § 290 Abs. 1 InsO gestellt werden müssen. Denn auch ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem Versagensgründe geltend gemacht werden, ist unzulässig. Dabei ist zu beachten, dass im Termin auch die Glaubhaftmachung eines Versagensgrundes notwendig ist. Diese kann auch nicht mehr nachgeholt werden.

Andernfalls kommt allenfalls noch ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Schuldner arglistig Tatsachen verschwiegen hat, um die Restschuldbefreiung zu erlangen.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe