Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. Dezember 2023 entschieden, dass auch nachträgliche Betriebsbeschränkungen zulässig sein können

Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt den Betrieb einer Windenergieanlage aus Gründen des Fledermausschutzes trotz bestandskräftiger immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Nach Todfunden verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen der Klägerin und Kartierung der Fledermausvorkommen verfügte die Beklage unter näheren Maßgaben eine nächtliche Abschaltung der Anlagen vom 15. April bis zum 31. August eines Jahres. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun abweichend von der Vorinstanz entschieden, dass eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Tätigwerden der Naturschutzbehörde auf naturschutzrechtlicher Grundlage nicht generell ausschließe. Es komme durchaus eine nachträgliche Einschränkung in Betracht, wenn die maßgeblichen Umstände erst nachträglich eintreten.

Näheres können Sie der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen.

 

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