Neuer Verzugszins von 9 Prozentpunkten im Geschäftsverkehr
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat zum 29.07.2014 eine wesentliche Änderung für das B2B Geschäft gebracht.
Gläubiger schulden nunmehr einen Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Kostenpauschale von 40,00 €. Diese Schadenspauschale kann unabhängig von der tatsächlichen Höhe als Mindestverzugsschaden geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber erhofft sich einen Wandel zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung und zu mehr Zahlungsdisziplin.
Neben dieser praktisch sehr relevanten Änderung wurde auch der § 271 a BGB neu eingeführt. Dabei müssen Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen ausdrücklich vereinbart werden. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird die Entgeltforderung automatisch 30 Tage nach Rechnungstellung fällig, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Soweit die Zahlungsfähigkeit von der vorherigen Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung abhängig ist. So ist eine längere Frist als 30 Tage nach dem Empfang der Gegenleistung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde. Außerdem wurde das AGB-Recht verschärft, wodurch unangemessene lange Zahlungsfristen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Es sind in der Regel 30 Tage. Ab Überprüfungs- und Annahmefristen ist ein Zeitraum von 15 Tagen als angemessen angesehen worden.
Christian Schlemmer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karlsruhe