Mitverschulden des Absenders wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB

Der BGH hat in einer im November veröffentlichten Entscheidung vom 03.07.2008 seine Rechtsprechung hinsichtlich eines Mitverschuldens des Absenders wegen unterlassener Wertdeklaration bestätigt und noch weiter konkretisiert. In seiner Entscheidung bestätigt der BGH zunächst das OLG Düsseldorf in dessen Auffassung, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist. Er stellt jedoch nunmehr klar, dass die weitere Annahme des OLG Düsseldorf, wonach der dem Absender anzurechnenden Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50 % angesetzt werden darf, nicht zutrifft. Der BGH stellt klar, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen kann. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung sieht er dies vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist. Er stellt nunmehr auch allgemein fest, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportsguts entweder besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes vor Verlust ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte. Insoweit fehlt es an einem Mitverschulden nur dann, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte, was jedoch nach den Ausführungen des BGH nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Insoweit muss der Absender nunmehr, wenn er eine entsprechende Wertdeklaration unterlässt und sein Mitverschuldensanteil ausschließen will darlegen, dass der Frachtführer auch bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen hätte. Zu Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass der BGH einen ungewöhnlich hohen Wert annimmt, wenn der Wert des Pakets 5.000,00 € übersteigt.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe