Meine Sorge, Deine Sorge, Unsere Sorge - Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte unverheirateter Väter -

Mit einer Entscheidung vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig erklärt, die bislang der Durchsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge von unverheirateten Vätern entgegenstanden.

Was war passiert?

Herr V. war der Vater eines Sohnes, hatte sich aber von der Mutter des Kindes bereits vor der Geburt des Kindes getrennt und wollte zunächst auch nicht so Recht an seine Vaterschaft glauben. Diese musste ihm erst in einem Gerichtsverfahren mit Gutachten nachgewiesen werden. Er erkannte daraufhin die Vaterschaft an und gab eine notarielle Sorgeerklärung ab, mit der er die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter erreichen wollte. Diese verweigerte aber die nach dem BGB erforderliche Zustimmung. Trotzdem wurde eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen, die - über Jahre - auch eingehalten wurde. Als die Mutter nun innerhalb Deutschlands mit dem Sohn umziehen wollte, rief Herr V die Gerichte an, mit dem Ziel, die gemeinsame Sorge oder sogar sein alleiniges Sorgerecht zu erreichen. Er wollte z.B. über den Wohnsitz seines Kindes mitentscheiden.

Erst das BVerfG verhalf ihm zu der Möglichkeit, indem es die Vorschriften, die die Notwendigkeit der Zustimmung der Mutter festschreiben, für verfassungswidrig erklärte.

Bislang konnte die mit dem Kindesvater nicht verheiratete Mutter die gemeinsame elterliche Sorge dadurch verhindern, dass Sie eine sogenannte Sorgeerklärung nicht abgab. Eine Begründung für diese Weigerung war nicht erforderlich und unverheiratete Väter hatten keine Möglichkeit, die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter durchzusetzen.

Zwar bleibt es auch nach dieser Entscheidung dabei, dass zunächst die Mutter die alleinige Sorge innehat. Dem Vater des Kindes steht aber jetzt die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Entscheidung zu einer gemeinsamen oder sogar Alleinsorge herbeizuführen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ein Antrag beim Familiengericht, der nach Beratung mit einem Anwalt gestellt werden sollte, ist aber nach wie vor erforderlich, um z.B. mitentscheiden zu können, welche Schule der Nachwuchs besucht, wo das Kind wohnt oder mit wem es Umgang hat.

Jan Helge Kestel

 

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erfurt