Verschärfte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung am 01.01.24

Im Zuge der Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hatte der Gesetzgeber Lockerungen beim Insolvenzgrund der Überschuldung zugelassen, die ab dem 01.01.2024 nicht mehr in Kraft sind.

Geschäftsleiter müssen demnach bei Eintritt der bilanziellen Überschuldung wieder gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO nachweisen, dass das Unternehmen die nächsten zwölf Monate zahlungsfähig ist. Dieser Prognosezeitraum betrug bisher nur vier Monate.

Auch die Maximalfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung beträgt nunmehr wieder sechs Wochen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Insolvenzanträge weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um Höchstfristen, die nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht erwartet werden kann.

Unverändert blieb auch die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit, die nach wie vor bei drei Wochen liegt.

Als Geschäftsleiter muss man also insbesondere einer krisenhaften Situation fortlaufend sicherstellen, dass man immer einen Überblick über derzeitige Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Situation hat. Dazu ist dringend anzuraten, insbesondere eine ständig aktualisierte Liquiditätsplanung für die nähere und bittere Zukunft zu erstellen und im ständigen Austausch mit dem wirtschaftlichen Berater, also dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu stehen, um frühzeitig eventuell auftretenden Probleme oder Liquiditätsengpässe zu erkennen.

Als weiter Änderung betragen die maßgeblichen Handlungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen nun wieder sechs Monate und nicht wie bisher vier Monate.

Allen Geschäftsführern und Vorständen, die eine krisenhafte Situation des Unternehmens vermeiden wollen, ist dringend anzuraten, Sanierungsschritte und eine Restrukturierung frühzeitig anzugehen. Es bestehen mehr Handlungsspielräume und oft auch noch größere verfügbare finanzielle Mittel, wenn Gegenmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden. Je früher Maßnahmen ergriffen werden, so erfolgreicher und nachhaltiger kann eine Restrukturierung gelingen, da die Handlungsspielräume und Zeitfenster in der Regel größer sind.

Dabei können sicherlich auch die Instrumente des Sanierungsrechts wie das Schutzschirmverfahren, die Eigenverwaltung und Insolvenzplanlösungen sinnvolle Optionen für die Bewältigung einer Krise darstellen.

 

Karlsruhe, 25.01.2024

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

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