Leiharbeitnehmer zählen als Beschäftigte für den Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes

In der Entscheidung vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 hat das Bundesarbeitsgericht überraschend festgehalten, dass für die Schwellenwerte des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG zur Berechnung der Betriebsgröße dauerhaft beschäftigte Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen sind.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in den Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bisher war eine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung dieser Betriebsgröße immer ausgeschlossen gewesen, da die Leiharbeitnehmer nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber, sondern mit dem Leiharbeitsunternehmen, dem Verleiher, stehen. Die Herausnahme dieser Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem erhöhten Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, Rechnung tragen, um die Inhaber kleinerer Betriebe nicht stärker zu belasten.

Dieser Sinn des Gesetzes soll aber zugleich keine Unterscheidung danach rechtfertigen, ob der Betrieb regelmäßig mit eigenen oder mit entliehenen Arbeitnehmern arbeitet.

Daher ist nun in Zukunft bei diesen Kleinbetrieben festzustellen, ob die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer dort einen Einsatz ausüben der regelmäßig, also auf Dauer, angelegt ist.

Diese Entscheidung stützt die Rechte von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben deutlich. Insbesondere die Betriebe, die eine Überschreitung des Schwellenwertes vermeiden wollten und deshalb dauerhaft, immer wieder oder in sonstiger Weise regelmäßig auf Leiharbeitnehmer zum Ausgleich von Personalspitzen, Urlaub oder Vertretung zurückgegriffen haben, müssen ihren Betrieb und diese Beschäftigung nun daraufhin untersuchen, ob die Kriterien der Rechtsprechung tatsächlich dazu führen, dass für die bei ihnen selbst angestellten Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz gilt.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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