Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat

Arbeitgeber erhalten manchmal Kenntnis von außerdienstlich begangenen Straftaten und von Verurteilungen ihrer Arbeitnehmer. Es stellt sich dann die Frage, ob und wie diese auf solche Straftaten reagieren können.

Es kann ein personenbedingter Grund für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Dies hängt aber von der Art des Delikts, der Schwere der Tatbegehung, den konkreten Arbeitspflichten und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ab. Insbesondere im öffentlichen Dienst kann ein Eignungsmangel bestehen, auch wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt.

Durch die Straftat muss der Arbeitnehmer in erheblicher Weise die schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Straftat einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zur Tätigkeit des Arbeitnehmers hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob bei einer Versetzung auf eine andere Position, gegebenenfalls auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, dazu führt, dass sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise auswirkt. Bei Eignungsmängeln, insbesondere im öffentlichen Dienst fehlt dies wohl zwangsläufig bei sämtlichen in Betracht kommenden Tätigkeiten.

Bei den Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ist insbesondere zu prüfen, ob eine Tätigkeit möglich ist, die nicht im gleichen Maße Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit stellt und daher ein zumutbares milderes Mittel gegenüber der Beendigungskündigung darstellt.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013, 2 AZR 583/12)

Es gibt also keinen Automatismus bei Verurteilungen oder Straftaten, die außerdienstlich geschehen, dass diese zur Kündigung berechtigen. auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Hier sind vielmehr Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und Zumutbarkeitskriterien zu beachten.

Ein anderer Grund zur Kündigung können natürlich längere Haftstrafen sein, bei denen dann die Beschäftigung generell nicht mehr möglich ist.

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Karlsruhe

 

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