Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden

In Ausbildungsverhältnissen ist es oft so, dass der Auszubildende noch nicht volljährig ist und damit nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig. Die Kündigung muss daher gem. § 131 Abs. 2 BGB dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Auszubildenden zugehen.

In einer Entscheidung des BAG vom 08.12.2011 (6 AZR 554/10) hat das Bundesarbeitsgericht nun festgehalten, dass eine Kündigung gegenüber den Eltern des Auszubildenden als dessen gesetzlichen Vertretern mit einem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie zugeht, auch wenn die Eltern ortsabwesend, d. h. im vorliegenden Fall verreist, waren. Für den Zugang reicht es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der gesetzlichen Vertreter gelangt. Dies ist mit dem Einwurf in den Briefkasten der Fall, denn dort können Sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen.

In diesem Urteil wurde auch entschieden, dass eine Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht im Sinne des § 174 S. 1 BGB nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einer Woche in der Regel nicht mehr unverzüglich ist, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles hinzutreten.

Angesichts der Zurückweisungsrechts sollte immer von Seiten des Kündigenden darauf geachtet werden, dass, wenn die Kündigung nur von einem Bevollmächtigten und nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder von dem Personalleiter erklärt wird, eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt wird, um Diskussionen und Unsicherheiten zu vermeiden. Dabei ist dann auch darauf zu achten, dass intern dokumentiert wird, dass eine solche Vollmachtsurkunde beigefügt war und ein entsprechender Zeuge zur Verfügung steht.

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karlsruhe