Hinderungs- und Befangenheitsgründe bei neuen Mitgliedern?
Die zurückliegenden Kommunalwahlen führen zur Neubesetzung von Stadt- und Gemeinderäten. Dabei stellen sich oftmals Fragen der Hinderung oder der Befangenheit von neue gewählten Mitgliedern. Eine fehlerhafte Bewertung kann hier schmerzhafte Folgen haben, etwa dann, wenn Entscheidungen durch ein nicht ordnungsgemäß zusammengesetztes Gremium getroffen werden und vielleicht sogar schon Tatsachen geschaffen wurden.
Vorsicht bei einem Störgefühl. Nicht alles, was nach Interessenkollision aussieht, ist ein Hinderungsgrund. Es muss unterscheiden werden: Hinderungsgründe schließen die Mitarbeit in einem Rat generell aus (§ 29 GemO BW), während Befangenheitsgründe die Mitarbeit lediglich bezüglich einzelner Beratungsgegenstände ausschließen (§ 18 GemO BW).
Wurde beispielsweise ein Mitarbeiter der Stadtwerke, des Bauhofs oder der Verwaltung gewählt, dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob hier bereits generell ein Hinderungsgrund gegeben ist. Denn die Stadt- und Gemeinderäte haben hinsichtlich der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Das würde unterlaufen, wenn der Verwaltung zuzurechnende Personen in den Stadt- und Gemeinderäten mitwirken. Denn dann kontrolliert der zu Kontrollierende sich selbst. Dabei kommt es oftmals darauf an, was prägend für die Verwaltungstätigkeit ist: überwiegend körperliche (z.B. manuelle) Tätigkeiten oder nicht-körperliche Tätigkeiten (z.B. Leitungsfunktion). Und was ist bei gemischten Tätigkeiten? Körperlich tätig und Leitungsfunktionen?
Richtig angepackt ist aber auch hier die Rechtslage meistens klar. Das öffentlich-rechtliche Team von Caemmerer Lenz kann mit Hartmut Stegmaier, Dr. Rico Faller, Julia Stein und Dr. Manuel Gräf zügig, zielorientert und verlässlich bei der Konstituierung der neuen Stadt- und Gemeinderäte helfen. Wir haben Erfahrung und wissen, wie man Rechtssicherheit und Verlässlichkeit schafft.