Klassische Fehler bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen -Teil 1 -

In der erbrechtlichen Praxis bekommt man immer wieder handschriftliche Testamente von kürzlich Verstorbenen zu lesen, bei denen auf den ersten Blick nicht klar wird, was der Erblasser konkret anordnen wollte. Dies betrifft (fast) ausschließlich Testamente, die der Erblasser offensichtlich ohne rechtliche Beratung selbst verfasst hat. Bei solchen Testamenten muss sodann durch eine sog. Testamentsauslegung ermittelt werden, welche Anordnungen der Erblasser tatsächlich treffen wollte bzw. wie die Anordnungen des Erblassers konkret zu verstehen sind. Dies führt oft zu Streit über die „richtige“ Auslegung des Testaments und kann teilweise auch dazu führen, dass der tatsächliche Wille des Testierenden aufgrund der unklaren Regelungen von den Betroffenen letztlich nicht korrekt ermittelt und daher auch nicht umgesetzt wird. Diese Problematik kann durch präzisere Formulierungen in den letztwilligen Verfügungen vermieden werden, weshalb sich der folgende Beitrag sowie zwei demnächst hier erscheinende Folgebeiträge insbesondere mit häufig verwendeten falschen bzw. unklaren Anordnungen sowie der rechtlich korrekten Formulierung der gewollten Anordnungen beschäftigt.

Häufig werden in handschriftlichen Testamenten die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ verwechselt. Beispiele sind:

  • Mein gesamten Vermögen vermache ich meiner lieben Ehefrau…….. .
  • Mein Fahrzeug, Mercedes SLK soll mein Sohn ……. erben, meinen Schmuck soll meine Tochter ….. erben.

Während die erstgenannte Formulierung wohl als Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin zu verstehen ist, dürfte die Zuwendung von einzelnen Gegenständen – wie im zweiten Beispiel – eher die Aussetzung von Vermächtnissen bezüglich der konkret zugewendeten Gegenstände darstellen. Der Maßgebliche Unterschied zwischen einer Einsetzung als Erben und einer Anordnung eines Vermächtnisses besteht darin, dass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und ggf. mit den weiteren eingesetzten Erben eine Miterbengemeinschaft bildet, die über sämtliche Nachlassangelegenheiten (gemeinschaftlich) zu entscheiden hat. Der Erbe hat dabei beispielsweise auch die vom Erblasser herrührenden Schulden und ähnliches auszugleichen. Auch wird der Erbe bereits mit dem Erbfall unmittelbar Eigentümer und Besitzer der in den Nachlass fallenden Gegenstände.

Demgegenüber erhält der mit einem Vermächtnis Bedachte lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes, der sich gegen den bzw. die Erben richtet. Der Vermächtnisnehmer ist daher auch kein Mitglied der Erbengemeinschaft und ist daher bei der Verwaltung des Nachlasses nicht zu beteiligen. Auf der anderen Seite kann ein Vermächtnisnehmer aber auch nicht für die Ausgleichung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden. Allenfalls kann sein Vermächtnisanspruch aufgrund von Pflichtteilsansprüchen verhältnismäßig gekürzt werden, was aber regelmäßig nur bei wertmäßig hohen Vermächtnissen praktisch relevant wird.

Aufgrund der verschiedenen Rechtsfolgen, die einerseits an die Erbenstellung, andererseits an die Anordnung eines Vermächtnisses anknüpfen, sollte also darauf geachtet werden, diese Begriffe korrekt zu verwenden. In den oben genannten Beispielen könnte daher wie folgt formuliert werden:

  • Ich setze hiermit meine Ehefrau ……. zu meiner Alleinerbin ein.
  • Ich vermache hiermit mein Fahrzeug, Mercedes SLK, meinem Sohn…… . Meine Tochter ………… erhält vermächtnisweise meinen gesamten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen Schmuck.

Bereits die vorgenannten Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, besondere Sorgfalt bei der Formulierung des eigenen Testaments walten zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille im Todesfall auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem kann eine konkrete Formulierung des letzten Willens auch helfen, Streitigkeiten unter den potentiellen Erben zu vermeiden. Sofern man sich hier unsicher ist, kann selbstverständlich auch die Einholung eines rechtlichen Rats sinnvoll sein.

 

Swantje Schreier

Rechtsanwältin

 

Karlsruhe