Klassische Fehler bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen -Teil 2 -

Anknüpfend an den Beitrag vom 10.05.2016, in dem es um die Unterschiede der Begriffe „vererben“ und „vermachen“ ging, werde ich im Folgenden nochmals ein Beispiel für häufig verwendete, falsche bzw. unklare Anordnungen in handschriftlichen Testamenten aufgreifen, erläutern und anschließend auch eine meiner Auffassung nach zutreffende und klarere Formulierung vorschlagen.

Ein weiteres klassisches Beispiel für auslegungsbedürftige testamentarische Anordnungen ist die Zuwendung lediglich einzelner Vermögensgegenstände an verschiedene Personen ohne konkrete Erbeinsetzung. Dies kann beispielsweise wie folgt formuliert sein:

  • Meine Eigentumswohnung in der ………… Str. …………. in …………. [Wert: 300.000,00 €] soll nach meinem Tod mein Ehemann………… erhalten. Mein Bankvermögen bei der XY Bank [Wert: 100.000,00 €] soll an meine Tochter ………… gehen. Meine Münzsammlung [Wert: 1.000,00 €] soll mein Schwiegersohn, ………….. erhalten, der meine Leidenschaft zur Sammlung seltener Münzen teilt.

Die Erblasserin im vorgenannten Beispiel ist wohl davon ausgegangen, dass mit der Zuteilung der einzelnen zu ihrem Vermögen gehörenden Gegenstände alles Wesentliche geregelt ist, allerdings ist bei diesem Beispiel bereits problematisch, dass kein konkreter Erbe genannt wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob die im Testament genannten Personen entsprechend dem Verhältnis der zugewandten Gegenstände zum Gesamtnachlass Erben sein sollten oder ob mangels anderweitiger Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge greifen sollte und die Regelungen im Testament als Vermächtnisse auszulegen sind.

Sofern die im Beispiel genannten Vermögenspositionen das wesentliche Vermögen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgemacht haben sollten, tendiert die Rechtsprechung mittlerweile nahezu einhellig dazu, die entsprechenden Anordnungen als Erbeinsetzungen auszulegen. Im Beispielsfall wäre daher zumindest die Zuwendung an den Ehemann, die wertmäßig etwa 3/4 des Gesamtvermögens der Erblasserin umfasst, als Erbeinsetzung auszulegen. Demgegenüber dürfte die Zuwendung an den Schwiegersohn aufgrund der Zuwendung lediglich eines Einzelgegenstandes mit verhältnismäßig geringem Wert als Vermächtnisanordnung zu verstehen sein. Schwierig wäre dagegen die Einordnung der Zuwendung an die Tochter, die wertmäßig immerhin etwa 1/4 des Gesamtvermögens ausmacht. Hier könnte sowohl die Anordnung eines Vermächtnisses vertreten werden, was zur Folge hätte, dass der Ehemann Alleinerbe geworden wäre, als auch eine verhältnismäßige Erbeinsetzung des Ehemannes zu 3/4 und der Tochter zu 1/4. Die konkrete Auslegung der Anordnung hätte hier beispielsweise Folgen für die Tragung der Nachlassverbindlichkeiten, wozu beispielsweise auch die Beerdigungskosten zählen.

Sofern die Erblasserin hier eine anteilige Einsetzung des Ehemannes und der Tochter zu ihren Erben anordnen wollte, hätte sie dies wie folgt formulieren können:

  • Zu meinen Erben setze ich meinen Ehemann ………. mit einer Erbquote von 3/4 sowie meine Tochter ………… mit einer Erbquote von 1/4 ein. Als Teilungsanordnung bestimme ich, dass mein Ehemann ………….. meine Eigentumswohnung in der ……………… Str. ……. in ……… bei der Erbauseinandersetzung erhalten soll. Meine Tochter …………… soll bei der Erbauseinandersetzung ebenfalls im Wege einer Teilungsanordnung mein Bankvermögen bei der XY Bank erhalten. Meine Münzsammlung vermache ich meinem Schwiegersohn …………….

Die vorstehende Formulierung hat gegenüber der ursprünglichen Formulierung im Beispielsfall den Vorteil, dass Veränderungen der Vermögensstruktur keinen Einfluss auf die letztendliche Erbquote haben, was anderenfalls beispielsweise bei einer Steigerung des Wertes der Eigentumswohnung nochmals zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen kann. Darüber hinaus würden entsprechend der vorgeschlagenen Formulierung auch Vermögensgegenstände, die die Erblasserin bei Testamentserrichtung (versehentlich) unberücksichtigt gelassen oder später erworben hat, von der konkreten Regelung der Erbquote mitumfasst, sodass diese wertmäßig zwischen den eingesetzten Erben aufgeteilt werden würden.

Bei dem oben genannten Formulierungsvorschlag wurde vorgesehen, dass die konkreten, von der Erblasserin benannten Vermögensgegenstände mit Teilungsanordnungen den einzelnen Erben zugewiesen wurden. Dies hat den Vorteil, dass hierdurch die gewollten Erbquoten nicht beeinflusst werden, auch in dem Fall, in dem beispielsweise die Eigentumswohnung im Wert steigt. Konsequenz ist bei einer solchen Anordnung auf der anderen Seite, dass derjenige, dem ein Vermögensgegenstand zugewiesen wurde, der wertmäßig seine Erbquote übersteigt, an den bzw. die anderen Erben eine Ausgleichszahlung zu erbringen hat. Möchte man dies verhindern, sollte entweder eine Ausgleichszahlung explizit ausgeschlossen werden oder die entsprechenden Anordnungen sollten als Vorausvermächtnisse formuliert werden. Dies könnte wie folgt formuliert werden:

  • Zu meinen Erben setze ich meinen Ehemann ………. mit einer Erbquote von 3/4 sowie meine Tochter ………… mit einer Erbquote von 1/4 ein. Mein Ehemann ………….. erhält als Vorausvermächtnis, also zusätzlich zu seinem quotenmäßigen Erbteil, meine Eigentumswohnung in der ……………… Str. ……. in ……… . Meine Tochter …………… erhält ebenfalls als Vorausvermächtnis mein Bankvermögen bei der XY Bank. Meine Münzsammlung vermache ich meinem Schwiegersohn …………….

Insbesondere an den Formulierungsbeispielen wird wiederum sehr deutlich, wie wichtig es ist, bei der Errichtung eines Testamentes die richtige Formulierung zu wählen. Anderenfalls kann die Umsetzung des letzten Willens schon daran scheitern, dass dieser dem Testament nicht eindeutig entnommen werden kann. Insbesondere wenn mehrere Personen bedacht werden sollen, ist klarzustellen, in welcher Weise die einzelnen Personen bedacht werden sollen und wer von ihnen (Mit-)Erbe sein soll.

 

Swantje Schreier

Rechtsanwältin

 

Karlsruhe